Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 58: Obergericht
Der Schlussbericht gemäss Artikel 425 ZGB dient der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, wenn er den Informationspflichten entspricht. Eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts kann sich nicht auf die Mandatsführung durch den Beistand beziehen, sondern eventuelle Verfehlungen müssen über eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Artikel 454 f. ZGB geltend gemacht werden. Der Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 betrifft den Fall Y. M. (XBE.2014.11).
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 58 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 30.06.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 316 58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art.... |
Schlagwörter : | Schlussbericht; Obergericht; Mandatsführung; Abteilung; Zivilgericht; Berichterstattung; Überprü-; Behörde; Informationspflicht; Beistand; Genehmigung; Schlussberichts; Verfehlungen; Verantwortlichkeitsklage; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Kindes; Erwachsenenschutz; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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