57 § 65a Abs. 4 EG ZGB
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung
den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Er-
wachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im
subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen An-
spruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2). Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kin-
desund Erwachsenenschutzrecht insbesondere auf die Kostenre-
gelung verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die
Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB
ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass
Verfahren im Kindesund Erwachsenenschutz grundsätzlich kosten-
pflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im
Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
anwendbar sind.
Die Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden
sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen,
der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen,
weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwend-
bar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienver-
fahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene
Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber
keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung
Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2 zum alten Recht).
Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer
immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten
trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem
geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine
Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rück-
griff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111
Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein
solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage.
Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten
übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107
Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei
noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem
Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) aber unnö-
tige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch
selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des
Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons
ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen
weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu
kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff.
EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Oberge-
richts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom
25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014
[ZSU.2013.328] E. 3).