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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 56: Obergericht

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer ging es um die Entziehung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Klägerin in einem Forderungsprozess. Die Klägerin hatte gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur Beschwerde eingelegt, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend entzogen wurde. Das Obergericht entschied, dass die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege verliert, jedoch nicht rückwirkend. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht genügend Beweise für ihre Mittellosigkeit erbracht hatte. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2014 56

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2014 56 vom 03.04.2014 (AG)
Datum:03.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 312 56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Bei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten...
Schlagwörter : Vorsorge; Person; Massnahme; Massnahmen; Erwachsenenschutz; Wille; Vorsorgebeauftragte; Willen; Obergericht; Hilfe; Recht; Vorsorgebeauftragten; Kommentar; Vorsorgeauftrag; SchlT; Abteilung; Zivilgericht; Eignungsprüfung; Massstab; Personen; Eingriff; Schwächen
Rechtsnorm:Art. 360 ZGB ;Art. 363 ZGB ;Art. 388 ZGB ;Art. 389 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2014 56

2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 312

56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB
Bei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der
gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher
Massnahmen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108). Aus den Erwägungen
4.3.
Aus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Be-
schwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber
zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall
seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeich-
nete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt-
zungsund Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. ange-
messen sicherzustellen.
Das neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des
staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzu-
ordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
nicht ausreichend durch die Familie Dritte sichergestellt werden
kann von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behörd-
liche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird
und keine keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde
bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht
genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eige-
ner privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen ande-
rerseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht
vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei
der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Er-
wachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürfti-
ger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). So hat die Er-
wachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu
2014 Zivilrecht 313

klären, ob private Hilfe genügt ob ein behördlicher Eingriff sich
als notwendig erweist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Allerdings
unterscheiden sich Aufgabenstellung und Betrachtungsweise der
privaten Vorsorge im Vergleich zu behördlichen Massnahmen. So-
weit es um behördliche Massnahmen geht, ist für das Mass der Sorg-
falt immer ein professionelles Handeln massgebend. Demgegenüber
ist bei der privaten Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten wissentlich und im
Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat. Kannte die betroffene
Person gewisse Schwächen des Vorsorgebeauftragten, hat sie diese
bewusst in Kauf genommen, weshalb diese auch bei der zu erwarten-
den Sorgfalt zu berücksichtigen sind. Im Zusammenhang mit der
Vermögensvorsorge ist daher in erster Linie zu klären, ob die
Schwächen der beauftragten Person und die Besonderheiten bezüg-
lich der Vermögensverwaltung tatsächlich dem Willen der betroffe-
nen Person entsprechen, ob sich die Lage - nicht der Wille der
betroffenen Person seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheb-
lich verändert hat und die Fähigkeiten der beauftragten Person nicht
mehr die gleichen sind (GEISER, Vermögenssorge im Erwachsenen- schutz, ZKE 5/2013 S. 329 ff., N. 1.2 ff., 2.2 und 3.2).
Bei der Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten ist somit nur
dann vom Willen des Auftraggebers abzuweichen, wenn offensicht-
lich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen
ist (Botschaft, a.a.O, S. 7027). Bis dahin darf die Erwachsenen-
schutzbehörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Auftrag-
gebers von dessen Willen nicht abweichen bzw. nicht einschreiten,
selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe (RUMO
-JUNGO, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 25 zu
Art. 363 ZGB).
4.4.
4.4.1.
In den Akten befinden sich ein handschriftlicher Vorsorgeauf-
trag vom 8. April 2013 (Beilage der Eingabe vom 15. April 2013),
eine notariell beglaubigte Generalvollmacht vom 21. November 2012
(Beschwerdebeilage 6) sowie eine Vorsorgevollmacht vom 15. Feb-
ruar 2010 (Beilage 6 zum Aufhebungsgesuch der Beistandschaft vom
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5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr
urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im
Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine
persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll.
Sollte sich eines mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsor-
geauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnah-
me vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwer-
deführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen
als an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei
offensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen.
Auch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen
Erwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB
entfalten konnte was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar
keine Wirkungen hatte bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die
Möglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Die-
ser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der
Überführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neu-
rechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme
allenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und
14a SchlT ZGB; WIDMER
BLUM, in: Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, Zürich 2012, N. 28 zu Art. 360 ZGB mit weiteren
Verweisen; REUSSER
, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 N. 30 f. zu Art. 14 SchlT).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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