55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorge- nommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heim- kosten selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberech- nung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).