Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 55: Obergericht
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Februar 2012 bezüglich Rechtsöffnung. Die Klägerin erhielt Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 42'755.- nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte erhob fristgerecht Beschwerde und argumentierte, dass er die Forderung durch Verrechnung beglichen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da der Beklagte nicht eigenmächtig verrechnen durfte. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 500.- festgelegt und dem Beklagten auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 55 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 05.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Zivilrecht 311 55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die... |
Schlagwörter : | Schlussrechnung; Zivilrecht; Verstirbt; Person; Todestag; Stichtag; Beistandes; Datum; Handlungen; Bezahlung; Heim-; Dienstleistungen; Mandatszeit; Übergaberech-; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Kindes; Erwachsenenschutz; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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