Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 54: Obergericht
Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er erhob Berufung, jedoch versäumte er es, innerhalb der gesetzlichen Frist eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Berufung eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 600 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten sind von ihm zu tragen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorbehalten bleibt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 54 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 11.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2014 Zivilrecht 311 I. Zivilrecht A. Familienrecht 54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren... |
Schlagwörter : | Kindes; Obergerichts; Zivilrecht; Erwachsenenschutz; Familienrecht; Beschwerdeverfahren; Unterbringungen; Personen; Behandlung; Störung; Verwaltungsgericht; Rich-; Fällen; Aufhebung; Obhut; Voraussetzungen; Unter-; Zivilgericht; Geschäftsverteilungs-; Entscheid; Kammer; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 310 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Basler Kommentar Datenschutzgesetz , Öffentlichkeitsgesetz, Art. 6 ZG, 2014 |
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