I. Zivilrecht
A. Familienrecht 54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Rich- tet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unter- bringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kam- mer für Kindesund Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs- ordnung des Obergerichts). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).