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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 5: Obergericht

Im Jahr 2014 wurde ein Fall im Sozialversicherungsrecht behandelt, bei dem es um die Bewertung von Liegenschaften ging, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Verkehrswertermittlung durch die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt zulässig sei. Der Kanton Aargau hatte bis dahin die Möglichkeit, den Repartitionswert für die Bewertung anzuwenden, nicht genutzt. Die Ausgleichskasse A hatte den Verkehrswert einer Liegenschaft basierend auf einer Schätzung des baselstädtischen Amtes ermittelt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde entsprechend festgesetzt. Das Obergericht entschied, dass im vorliegenden Fall der Verkehrswert massgebend sei und die Bewertung sachgerecht erfolgt sei.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2014 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 5
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2014 5 vom 28.01.2014 (AG)
Datum:28.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Sozialversicherungsrecht 47 I. Sozialversicherungsrecht 5 Art. 17 Abs. 4 und 6 ELV Anspruch auf Ergänzungsleistungen;...
Schlagwörter : Verkehrswert; Kanton; Liegenschaft; Bodenbewertungsstelle; Grundbuch; Vermessungsamts; Vermögens; Sozialversicherungsrecht; Anspruch; Liegenschaften; Wohnzwecken; Repartitionswert; Kantons; Basel-Stadt; Ausgleichskasse; Steuer; Grundstück; Möglichkeit; Ungleichbehandlung; Vermögensbewertung; Versicherungsgericht; Grundstücke; Steuerausscheidung; Stockwerkeigentums; EL-Anspruchs; Urteil; Recht; Bewertung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2014 5

2014 Sozialversicherungsrecht 47

I. Sozialversicherungsrecht
5 Art. 17 Abs. 4 und 6 ELV Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögensbewertung: - Ausserkantonale Liegenschaften, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten (Art. 17 Abs. 4 ELV). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Ver- kehrswertbestimmung den massgebenden Repartitionswert für an- wendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Ge- brauch gemacht (E. 3.1.1.). - Die Beauftragung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuchund Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit der Verkehrswert- schätzung einer Liegenschaft ist zulässig. Eine dadurch allenfalls ent- stehende Ungleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentü- mern von ausserkantonalen Liegenschaften gegenüber solchen, die im Kanton Aargau Liegenschaften besitzen, ist sachgerecht (E. 3.1.4.2). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Januar 2014 i.S. M.D. gegen Ausgleichskasse A (VBE.2013.251). Aus den Erwägungen
2.
2.1.
(...)
2.2.
2.2.1.
(...)
2.2.2.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in
Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas-
2014 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48

sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen
der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer-
tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Die-
nen Grundstücke dem Bezüger einer Person, die in der EL-Be-
rechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind
sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 dieser
Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes ein-
heitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden
Repartitionswert anwenden.
2.3.
(...)
3.
3.1.
3.1.1.
Im vorliegenden Fall dient das der Beschwerdeführerin gehö-
rende Grundstück (Stockwerkeigentumsparzelle) nicht ihren eigenen
Wohnzwecken, weshalb es zum Verkehrswert zu bewerten ist. Da-
runter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im norma-
len Geschäftsverkehr besitzt (...). Von der Möglichkeit gemäss
Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die in-
terkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für
anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Ge-
brauch gemacht. Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche
kantonale Lösungen geschützt worden, wie der Verkehrswert zu be-
stimmen ist. (...)
3.1.2.
Die Ausgleichskasse A beauftragte die Bodenbewertungsstelle
des Grundbuchund Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit
einer Verkehrswertschätzung des Stockwerkeigentums der Be-
schwerdeführerin. Die Bodenbewertungsstelle ermittelte einen theo-
retischen Verkehrswert im Jahr 2010 von Fr. 230'000.00. Dieser Wert
wurde in die Berechnung des EL-Anspruchs übernommen.
3.1.3.
(...)
3.1.4.
3.1.4.1.
2014 Sozialversicherungsrecht 49

Vorliegend bildet mangels Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6
ELV im Kanton Aargau massgebendes Bewertungskriterium wie
erwähnt der Verkehrswert, der durch einen geeigneten Schätzungs-
wert zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse A hat den anrechenbaren
Verkehrswert auf der Basis der konkreten Liegenschaftsschätzung
des baselstädtischen Grundbuchund Vermessungsamts, Bodenbe-
wertungsstelle, vom 13. Oktober 2010 ermittelt. Da es sich hierbei
um einen für die Festsetzung des EL-Anspruchs geeigneten amtli-
chen Schätzungswert handelt (vgl. dazu Urteil des EVG P 25/01 vom
26. Juni 2001 E. 3a mit Verweis auf SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a
und Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b), welcher
auch seitens der Beschwerdeführerin als solcher nicht beanstandet
wird, erweist sich dieser Ansatz als sachgerecht (...).
3.1.4.2.
(...)
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wird sie
mit einem derartigen Vorgehen nicht mit den Aargauer Einwohnerin-
nen, welche im Aargau eine Liegenschaft besitzen und bei welchen
der steuerliche Verkehrswert (entsprechend der Aargauischen Verord-
nung über die Bewertung der Grundstücke, SAR 651.212) Anwen-
dung findet, gleichgestellt, sondern allenfalls den Basel-Städterinnen,
bei welchen die Bodenbewertungsstelle des Grundbuchund
Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt den Verkehrswert auf-
grund ihrer Schätzungsgrundlagen bestimmt. Eine dadurch im Ergeb-
nis allenfalls entstehende Ungleichbehandlung ist allerdings durch
den Umstand, dass eine nicht im Kanton Aargau liegende Liegen-
schaft zu bewerten ist, sachlich gerechtfertigt. (...)
3.1.4.3.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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