II. Strafprozessrecht
3 Art. 431 Abs. 2 StPO Kriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheits- haft). Aus dem Entscheid der Jugendstrafkammer des Obergerichts vom 28. November 2013 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C.R. (SST.2013.222). Aus den Erwägungen 4.
4.1.
4.1.1.
Für die Bemessung der Genugtuung ist zunächst deren
grundsätzliche Grössenordnung zu ermitteln. Dabei ist auf die Art
und Schwere der Verletzung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).
4.1.2.
Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht eine
durchschnittliche Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als ange-
messen, vorausgesetzt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände
vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung zu
rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft ist der
Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders
erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b).
4.1.3.
Vorliegend handelt es sich um einen relativ langen Freiheitsent-
zug von 322 Tagen. Der Tagessatz ist über die Zeitdauer degressiv zu
bemessen, da die wahrgenommene Unbill wie vom Bundesgericht
dargelegt mit der Zeitachse abnimmt. Wird davon ausgegangen,
dass am ersten Tag eines Freiheitsentzuges eine Genugtuung von
Fr. 200.00 als angemessen und nach beinahe einem Jahr Freiheitsent-
zug noch eine Genugtuung von Fr. 100.00 als adäquat erscheint, so
ergäbe sich für den Tagessatz ein Mittelwert von Fr. 150.00. Auf-
grund der Besonderheit, dass der Verurteilte zur Zeit der Anordnung
der Sicherheitshaft bereits eine Freiheitsstrafe verbüsste, ist indes die
Entschädigung ab dem ersten Tag des Freiheitsentzuges durch die
Sicherheitshaft von Fr. 200.00 um 25 % auf Fr. 150.00 zu reduzieren,
da sich seine Lebensumstände durch die Inhaftierung nicht in glei-
cher Weise veränderten, wie dies bei einer Person, welcher durch die
Zwangsmassnahme erst die Freiheit entzogen würde, gälte. Ent-
sprechend ergibt sich für den Verurteilten gemäss obenstehender
Berechnungsmethode ein Mittelwert von Fr. 125.00 pro Tag ausge-
standener Sicherheitshaft.
4.2.
4.2.1.
In einem zweiten Schritt sind für die konkrete Bemessung der
Genugtuung die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, wel-
che eine Verminderung auch Erhöhung der zuzusprechenden
Summe nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom
15. Mai 2012 E. 4.2).
4.2.2.
Der Verurteilte macht geltend, dass die Sicherheitshaft äusserst
spät beantragt worden sei; zu einem Zeitpunkt, in welchem er längst
mit seiner Freilassung gerechnet habe und auch habe rechnen dürfen.
Die Anordnung der Sicherheitshaft habe ihn entsprechend (negativ)
überrascht. Ein solch später Antrag habe die erlittene Unbill durch
den Freiheitsentzug aufgrund zusätzlicher psychischer Belastung
verschlimmert und sei entsprechend zu gewichten.
Die Jugendanwaltschaft bringt ein, dass das Fortbestehen der
Haft alsdann in Form der Sicherheitshaft für den Verurteilten
nicht besonders ins Gewicht gefallen sei. Er habe zu diesem Zeit-
punkt keine Familie gehabt, für welche er zu sorgen gehabt hätte.
Zudem sei er ohnehin nie richtig erwerbstätig gewesen, so dass auch
nicht von einem Verlust einer wirtschaftlichen Existenz gesprochen
werden könne. Ferner sei durch den anhaltenden Freiheitsentzug
auch sein Ruf nicht (weiter) geschädigt worden. Auch diese aufge-
führten Komponenten gelte es für die Bemessung der konkret erlitte-
nen Unbill indes im Sinne einer Verminderung derselben zu be-
rücksichtigen.
4.2.3.
Die über die Genugtuung zu entschädigende immaterielle Un-
bill besteht aus unfreiwilligen, nicht vermögenswerten Nachteilen,
die in Folge der Sicherheitshaft vorliegend eingetreten sind. Typolo-
gisch lassen sich die drei Kategorien des Gefühlsschadens, der
Lebensqualitätseinbusse und des Ansehensschadens unterscheiden
(vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht. Grundlage zur Bestim-
mung der Genugtuung, Band 2, 2013, S. 77 ff.).
Die sehr späte Anordnung der Sicherheitshaft kann als Ver-
schlimmerung des Gefühlsschadens angesehen werden. Dieser muss
temporär zumindest eine gewisse Zeit angedauert haben. Dies darf
vorliegend angenommen werden.
Die durch die Sicherheitshaft erlittene Lebensqualitätseinbusse
ist vorliegend in beruflicher wie sozialer Hinsicht (entsprechend
kann auch von sozialer und beruflicher Unbill gesprochen werden)
demgegenüber unterdurchschnittlich zu bewerten; diesbezüglich ist
auf die korrekten Ausführungen der Jugendanwaltschaft zu verwei-
sen.
Die dritte Kategorie schliesslich, der Ansehensschaden, ist auf-
grund der Vorgeschichte des Verurteilten ebenfalls als unterdurch-
schnittlich zu beurteilen.
4.2.4.
Insgesamt sind die Faktoren, welche die immaterielle Unbill
vorliegend geschmälert haben, wesentlich höher zu gewichten als
jene, welche sie vergrösserten.
Es erscheint daher angemessen, die ermittelte Grössenordnung
des Tagessatzes um 20 % zu kürzen.