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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 1: Obergericht

Die Gesuchstellerin beantragte Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 53'740.- nebst Zinsen und Betreibungskosten. Das Einzelgericht gewährte nur einen Teil der Rechtsöffnung, was die Gesuchstellerin zur Beschwerde veranlasste. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf die volle Rechtsöffnung hat, da der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Der Gesuchsgegner konnte seine Einwände nicht durchsetzen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und die Gesuchstellerin erhielt eine Parteientschädigung von CHF 3'320.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2014 1

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Strafgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2014 1 vom 14.08.2014 (AG)
Datum:14.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Strafrecht 27 I. Strafrecht 1 Art. 90 Abs. 3 SVG Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck...
Schlagwörter : Bundes; Motorfahrzeug; Gericht; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregel; Recht; Blutalkoholkonzentration; Strasse; Raser; Freiheitsstrafe; Strassenverkehr; Verhalten; Bundesrat; Entstehungsgeschichte; Motorfahrzeugs; Obergericht; Geldstrafe; Verkehrsregeln; Bundesrates; Missachtung; EISSENBERGER; Kommentar; Zweck; Urban; Richtung; Murgenthal
Rechtsnorm:Art. 129 StGB ;Art. 55 SVG ;Art. 90 SVG ;Art. 90a SVG ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2014 1

2014 Strafrecht 27

I. Strafrecht
1 Art. 90 Abs. 3 SVG Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass für das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausschliesslich Art. 91 SVG an- wendbar ist. Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 14. August 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen E.A. (SST.2014.82). Aus den Erwägungen 2.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am
Abend des 26. September 2013 mit seinem Personenwagen AG (...)
von Fahrwangen nach St. Urban fuhr und unterwegs reichlich Alko-
hol konsumierte. Nach einem kurzen Halt in St. Urban fuhr er in der
Folge weiter Richtung Murgenthal und verlor um ca. 03.30 Uhr zu-
folge seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1.94 auf der
Bergstrasse in Murgenthal die Herrschaft über seinen Wagen, wo-
raufhin er von der Strasse abkam und mit seinem Wagen im Stras-
sengraben landete.
2.2.
2.2.1.
Wer u.a. wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während die-
ser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31
Abs. 2 SVG).
2014 Obergericht, Abteilung Strafgericht 28

2.2.2.
Nach Art. 91 Abs. 1 SVG in der im Zeitpunkt der Tat bis
31. Dezember 2013 geltenden Fassung wird mit Busse bestraft, wer
in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe, wenn eine qualifi-
zierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (aArt. 91 Abs. 1 Satz 2
SVG). Welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt, legt die
Bundesversammlung fest (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenz-
werte im Strassenverkehr). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist
und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren Geldstrafe bestraft (aArt. 91 Abs. 2 SVG).
2.2.3.
Gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden
Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge-
setzes der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt
(Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli-
che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt
(Abs. 2). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird be-
straft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln
das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todes-
opfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen Teil-
nahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen
(Abs. 3). Absatz 3 ist gemäss Abs. 4 in jedem Fall erfüllt, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens
40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt
(lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs-
tens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstge-
schwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens
80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt
(lit. d).
2014 Strafrecht 29

2.3.
2.3.1.
Besteht für eine bestimmte Verkehrsregel (hier: Art. 31 Abs. 2
SVG) eine besondere Strafbestimmung (hier: Art. 91 SVG), so ge-
langt nach der Lehre nur diese zur Anwendung (HANS MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 90 SVG;
PHILIPPE
WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, N. 32 zu Art. 91 SVG mit Verweis auf
das Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 28. September 2001
E. 2c/cc; vgl. zur Konkurrenz von Art. 90 und 91 SVG auch HANS GIGER
, OF-Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 52 zu Art. 90 SVG). Dem ist zuzustimmen. Wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte
und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt, ist für das
Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzen-
tration ausschliesslich Art. 91 SVG anwendbar:
2.3.2.
Die sog. "Raser-Strafnorm" von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erst im
parlamentarischen Verfahren ins Spiel gekommen (vgl. die Botschaft
des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für
mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 [zit. Bot-
schaft], BBl 2010 8513, wonach die Strafbestimmungen von Art. 90-
99 SVG noch keine materiellen Änderungen erfuhren). Der Gesetz-
geber reagierte mit Art. 90 Abs. 3 SVG (ursprünglich Abs. 2bis) auf
die Raser-Initiative von Roadcross (vgl. dazu die Voten Büttiker,
Brändli und Leuthard, AB 2011 S 678 f.). Das Parlament übernahm
den Initiativtext praktisch wörtlich (vgl. den Initiativtext auf der
Internetseite der Initiantin Roadcross, www.raserinitiative.ch) . Wie
sich schon aus dem Namen der Initiative ergibt, war es ihr Ziel,
härter gegen Raser vorzugehen. Dies kommt in den beispielhaft
aufgezählten strafbaren Verhaltensweisen (besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges
Überholen Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit
Motorfahrzeugen) zum Ausdruck. Bundesrätin Leuthard fasste es gar
dahingehend zusammen, dass man sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG auf
die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
beschränken müsse (AB 2011 S 679). Auch die von Weissenberger
2014 Obergericht, Abteilung Strafgericht 30

genannte weitere denkbare elementare Verkehrsregelverletzung es
kann beispielsweise die Qualifikation unter Umständen erfüllen, wer
ungebremst mit 50 km/h ein Stopp-Signal missachtet und über eine
Kreuzung fährt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Reformpaket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Jahr-
buch zum Strassenverkehrsrecht 2012 [zit. Reformpaket "Via
sicura"], S. 420) geht in diese Richtung. Demgegenüber steht das
Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkon-
zentration nicht per se in einem Raser-Zusammenhang. Zu beachten
ist sodann der neu geschaffene Art. 90a SVG. Art. 90a Abs. 1 SVG
regelt die Voraussetzungen für die Einziehung dahingehend, dass bei
groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliegen muss. Laut Botschaft
des Bundesrates zu Via Sicura, a.a.O., S. 8513, offenbart sich ein
solches Verhalten "in einer hemmungsund rücksichtslosen Fahrwei-
se wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse
besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung einem
Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit. Bei diesen Verhaltenswei-
sen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand
der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)". Auch wenn die
Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, ent-
sprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit
der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Von der Einzie-
hungsnorm klarerweise nicht erfasst ist allerdings das Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), ausser der Täter habe dabei
zusätzlich Art. 90 Abs. 2 3 SVG erfüllt (WEISSENBERGER
, Re- formpaket "Via sicura", a.a.O., S. 424).
2.3.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strafbaren Verhal-
tensweisen in Art. 90 Abs. 3 SVG zwar nur beispielhaft aufgezählt
werden und eine Subsumierung des Führens eines Motorfahrzeugs
mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration unter diese Bestimmung
vom Wortlaut der Bestimmung her deshalb nicht zum vornherein
ausgeschlossen ist. Aus der Entstehungsgeschichte und dem wahren
Sinn der Bestimmung ergibt sich indessen, dass das Führen eines
Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von
2014 Strafrecht 31

Art. 90 Abs. 3 SVG richtigerweise nicht erfasst wird, sondern aus-
schliesslich unter Art. 91 SVG fällt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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