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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 74: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Forderungsprozess über Fr. 12'010'000. Die Klägerin forderte die Rückerstattung einer abgerufenen Garantiesumme und die Rücknahme einer Medienmitteilung. Die Beklagte rügte verschiedene Mängel am Bauwerk und forderte Ersatzkosten. Es kam zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Parteien. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Klageantwort aufgrund von Weitschweifigkeit, was jedoch abgelehnt wurde. Die Klägerin erhob Beschwerde, die jedoch nicht berücksichtigt wurde. Die Gerichte stellten fest, dass die Klageantwort zu umfangreich war und bestimmten eine Beschränkung auf 500 Seiten. Die Klägerin wurde zur Zahlung der Kosten verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 74

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 74
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 74 vom 02.12.2013 (AG)
Datum:02.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 394 [...] 74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht...
Schlagwörter : Verfahren; Schwierigkeiten; Entscheid; Beizug; Bundesgerichts; Obergericht; Zivilgericht; Rechtsposition; Schwere; Regel; Gesuchs; Anwältin; Besuchsrecht; Stellungnahme; Anlass; Verbeiständung; Abteilung; Ausdehnung; Besuchsrechts; Anordnung; Beistandschaft; Ähnliches; Bestel-; Rechtsbeiständin; Rechtsbeistands; Obergerichts; Kammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 180;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 74

2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 394

[...]

74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
2. Dezember 2013 in Sachen L.J. (ZSU.2013.346).
2013 Zivilprozessrecht 395

Aus den Erwägungen
2.3.
Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135
I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der
Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen
war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht
und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat
sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert.
Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein be-
gründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme
vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaup-
ten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen.
Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur
Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugrei-
fen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächli-
che rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstelle-
rin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128
I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug
eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine
behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Überset-
zers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom
5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin nie-
mand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben
hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesge-
richtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig
die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren be-
schlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar
2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehe-
manns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut
über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwalt-
lichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht
(BGE 130 I 180).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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