Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 72: Obergericht
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer A. forderte rückwirkend Unterhaltsbeiträge von seinem Vater für 36 Monate ein. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da diese nur in Ausnahmefällen rückwirkend gewährt wird. Der Gesuchsteller legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er das Gesuch erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens eingereicht hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt, und Gerichtskosten in Höhe von CHF 150 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 72 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 27.05.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Zivilprozessrecht 389 [...] 72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung... |
Schlagwörter : | ässig; SchKG; Kanton; Vertretung; Entscheid; Beklagten; Obergericht; Verfahren; Recht; Angelegenheiten; Verfahrens; Obergerichts; Zivilgericht; Zivilprozessrecht; Kammer; Sachen; Erwägungen; Vertreter; Parteien; Gerichten; Kantone; Auffas-; Betreibungsbehörden; Summarverfahren; Auffassung |
Rechtsnorm: | Art. 251 ZPO ;Art. 27 KG ; |
Referenz BGE: | 138 III 396; |
Kommentar: | Staehelin, Roth, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, Art. 27, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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