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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 72: Obergericht

Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer A. forderte rückwirkend Unterhaltsbeiträge von seinem Vater für 36 Monate ein. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da diese nur in Ausnahmefällen rückwirkend gewährt wird. Der Gesuchsteller legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er das Gesuch erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens eingereicht hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt, und Gerichtskosten in Höhe von CHF 150 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 72
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 72 vom 27.05.2013 (AG)
Datum:27.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Zivilprozessrecht 389 [...] 72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung...
Schlagwörter : ässig; SchKG; Kanton; Vertretung; Entscheid; Beklagten; Obergericht; Verfahren; Recht; Angelegenheiten; Verfahrens; Obergerichts; Zivilgericht; Zivilprozessrecht; Kammer; Sachen; Erwägungen; Vertreter; Parteien; Gerichten; Kantone; Auffas-; Betreibungsbehörden; Summarverfahren; Auffassung
Rechtsnorm:Art. 251 ZPO ;Art. 27 KG ;
Referenz BGE:138 III 396;
Kommentar:
Staehelin, Roth, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, Art. 27, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 72

2013 Zivilprozessrecht 389

[...]

72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO ist im Kanton Aargau nicht geregelt und daher grundsätzlich frei.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
27. Mai 2013 in Sachen A.W. gegen T.W.S. (ZSU.2013.89).
Aus den Erwägungen
2.3.
Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ermächtigt die gewerbsmässigen Ver-
treterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu, die Parteien in
den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251
ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 27
Abs. 1 Satz 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Ver-
tretung organisieren. Diese Bestimmung gilt entgegen der Auffas-
sung des Beklagten nicht nur vor den Betreibungsbehörden, sondern
auch in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO
(BGE 138 III 396 Erw. 3.4). Entgegen der Auffassung des Beklagten
hat der Kanton Aargau auf eine Regelung der gewerbsmässigen Ver-
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 390

tretung nach Art. 27 SchKG verzichtet, wozu er berechtigt war
(BGE 138 III 396 Erw. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Bestim-
mungen in § 18 EG ZPO betreffen nicht die gewerbsmässige Vertre-
tung nach Art. 27 SchKG, sondern die besonderen Vertretungen im
arbeitsgerichtlichen Verfahren und vor den Schlichtungsbehörden für
Miete und Pacht und im erstinstanzlichen Mietausweisungsverfah-
ren. Da der Kanton Aargau die gewerbsmässige Vertretung nach
Art. 27 SchKG nicht geregelt hat, ist sie im Gegensatz zu dem vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall aus
dem Kanton Luzern grundsätzlich frei, wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat (Roth/Walther, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 27 N. 4; Entscheid des Obergerichts
ZSU.2012.375 vom 9. April 2013 Erw. 2.4.3). Das war bereits unter
altem Recht so und hat sich unter neuem Recht nicht geändert.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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