Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 70: Obergericht
Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Geldstrafe beträgt 120 Tagessätze zu je Fr. 30.-, dazu kommt eine Busse von Fr. 900.-. Die Beschuldigte muss die Busse bezahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist, jedoch wird die genaue Festlegung der Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 70 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 27.03.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Zivilprozessrecht 387 70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren gegen einen... |
Schlagwörter : | Gericht; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Obergericht; Ausstand; Einzelrichter; Instanz; Ablehnungsbegehren; Entscheid; Obergerichts; Zivilgericht; Kollegialgerichts; Ausschluss; Bezirksgericht; Instanzenzug; Verfügung; Rechtsmittelinstanz; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger; Basler; Kommentar; Bundesgerichtsgesetz; Zivilprozessrecht; Kammer; Sachen; Erwägungen; Anhörung; Besetzung; Richters |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 138 III 41; |
Kommentar: | - |
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