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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 70: Obergericht

Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Geldstrafe beträgt 120 Tagessätze zu je Fr. 30.-, dazu kommt eine Busse von Fr. 900.-. Die Beschuldigte muss die Busse bezahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist, jedoch wird die genaue Festlegung der Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 70

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 70
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 70 vom 27.03.2013 (AG)
Datum:27.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Zivilprozessrecht 387 70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren gegen einen...
Schlagwörter : Gericht; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Obergericht; Ausstand; Einzelrichter; Instanz; Ablehnungsbegehren; Entscheid; Obergerichts; Zivilgericht; Kollegialgerichts; Ausschluss; Bezirksgericht; Instanzenzug; Verfügung; Rechtsmittelinstanz; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger; Basler; Kommentar; Bundesgerichtsgesetz; Zivilprozessrecht; Kammer; Sachen; Erwägungen; Anhörung; Besetzung; Richters
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:138 III 41;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 70

2013 Zivilprozessrecht 387

70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren ge-
gen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. März 2013 in Sachen J.B. (ZSU.2013.50).
Aus den Erwägungen
1. Die Gesuchstellerin hat in der Beschwerde beantragt, es sei ihr ein fairer Prozess zu gewähren und nochmals eine Anhörung unter Besetzung eines anderen Richters anzusetzen. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, weil das Obergericht nicht die zustän- dige Instanz ist. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO entscheidet über den Ausstand des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten. Da nach Auffassung der Vorinstanz das weitere Verfahren in die Zustän- digkeit des Gesamtgerichts fällt (Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2012 S. 5), ist das Ablehnungsbegehren beim Bezirksgericht Aarau zu stellen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Gerichtspräsident als Einzelrichter zuständig wäre. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO, dass das Obergericht über den Ausstand des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet, doch wäre damit das Obergericht erste und einzige Instanz, was gegen Bundesrecht verstösse. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet, von wenigen nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, einen doppelten Instanzenzug zur Verfügung zu stellen, damit der Entscheid durch ein (hierarchisch übergeordnetes) kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann (BGE 138 III 41 Erw. 1.1; Klett, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 75 N. 1 ff.). § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO darf daher für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht angewendet werden. Es besteht eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, welche mit einer bundesrechtskonformen Lösung durch die Gerichtsbehörde selbst
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 388

zu schliessen ist (Errass, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 130 N. 32). Wie erwähnt, sieht § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO für den Fall des Ausstands des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts vor, dass das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten über den Ausstand entscheidet. Diese Zuständigkeitsregelung kann in Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichtspräsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirksgericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter Instanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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