Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 67: Obergericht
In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2012 zog der Beklagte seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen zurück. Dadurch wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wurde auf CHF 1'500 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung für die Klägerin zugesprochen. Das Verfahren wurde abgeschrieben und die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 67 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 27.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376 C. Zivilgesetzbuch 67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder... |
Schlagwörter : | Wochen; Kindes; Besuchs; Obergericht; Besuchsrecht; Ferienrecht; Obergerichts; Eltern; Elternteil; Kindern; Kantons; Entscheid; Urteil; Bundesgerichts; Kindeswohl; Hinweise; Praxis; Wochenende; Abteilung; Zivilgericht; Zivilgesetzbuch; Schulalter; Wochen-; Ände-; Zivilkammer; Erwägungen; Sorge; Obhut |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 III 585; 131 III 209; |
Kommentar: | - |
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