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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 67: Obergericht

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2012 zog der Beklagte seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen zurück. Dadurch wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wurde auf CHF 1'500 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung für die Klägerin zugesprochen. Das Verfahren wurde abgeschrieben und die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 67

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 67
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 67 vom 27.11.2013 (AG)
Datum:27.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376 C. Zivilgesetzbuch 67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder...
Schlagwörter : Wochen; Kindes; Besuchs; Obergericht; Besuchsrecht; Ferienrecht; Obergerichts; Eltern; Elternteil; Kindern; Kantons; Entscheid; Urteil; Bundesgerichts; Kindeswohl; Hinweise; Praxis; Wochenende; Abteilung; Zivilgericht; Zivilgesetzbuch; Schulalter; Wochen-; Ände-; Zivilkammer; Erwägungen; Sorge; Obhut
Rechtsnorm:Art. 273 ZGB ;
Referenz BGE:130 III 585; 131 III 209;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 67

2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376

C. Zivilgesetzbuch

67 Art. 273 Abs. 1 ZGB
Dem nicht obhutsoder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im
Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen-
ende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Ände-
rung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37).
Aus den Erwägungen
4.2.2. Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchsund Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer ver- öffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen zwei Halbtagen pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzutage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des
2013 Zivilrecht 377

Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August 2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten dem Gesundheitszustand des Kindes ergeben. (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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