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65 Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge- schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs- personen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betrof- fene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stär- ker als das bisherige.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).