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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 64: Obergericht

Die Beschuldigte wurde für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 600.- belegt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- wurden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschuldigte wurde für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 13. März 2012 vom Oberrichter lic. iur. Spiess gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 64
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 64 vom 28.10.2013 (AG)
Datum:28.10.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Zivilrecht 369 [...] 64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur...
Schlagwörter : Pflege; Pflegeeltern; Pflegegeld; Kindes; Natur; Unterhaltsverträge; Sinne; Vertragsparteien; Aufhebung; Obhut; Gemeinwesen; Rechtsstreit; Erziehung; Anspruch; Obergericht; NDERER; Zivilrecht; Abmachungen; Genehmigung; Zivilprozessweg; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Erwachse-; Sachen
Rechtsnorm:Art. 276 ZGB ;Art. 294 ZGB ;Art. 310 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Berner Band II, Art. 294 ZGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 64

2013 Zivilrecht 369

[...]

64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentli- chen Zivilprozessweg auszutragen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachse-
nenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47).
Aus den Erwägungen
2.2.
Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für
die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein ange-
messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder
sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die-
ser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt,
schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftli-
chen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 370

Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachun-
gen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne
von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmi-
gung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294
ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang Inhalt
des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozess-
weg auszutragen (KARIN
ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauer- familienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung
der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,
N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.3.
Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die
behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre
Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des
Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegever-
trags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI
/ MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O., N. 272 ff., S. 97 f.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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