Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 64: Obergericht
Die Beschuldigte wurde für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 600.- belegt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- wurden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschuldigte wurde für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 13. März 2012 vom Oberrichter lic. iur. Spiess gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 64 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 28.10.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2013 Zivilrecht 369 [...] 64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur... |
Schlagwörter : | Pflege; Pflegeeltern; Pflegegeld; Kindes; Natur; Unterhaltsverträge; Sinne; Vertragsparteien; Aufhebung; Obhut; Gemeinwesen; Rechtsstreit; Erziehung; Anspruch; Obergericht; NDERER; Zivilrecht; Abmachungen; Genehmigung; Zivilprozessweg; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Erwachse-; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 276 ZGB ;Art. 294 ZGB ;Art. 310 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Berner Band II, Art. 294 ZGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.