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63 Art. 315a und Art. 310 ZGB; Sachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungs- verfahrens zu regeln. Für die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachse-
nenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31).
Aus den Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Auf-
hebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen
Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand
dieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen
Aufgaben, die zwangsweise Anordnung einer Mediation, die Ermah-
nung der Kindsmutter sowie die Strafandrohung gegenüber dersel-
ben.
Nicht von diesem Entscheid erfasst, ist die am 9. und 14. No-
vember 2012 beantragte Prüfung des Obhutsentzugs. Hierfür gab die
Vormundschaftsbehörde am 23. November 2012 eigens ein Gutach-
ten beim KJPD in Auftrag, um später darüber befinden zu können.
Für die (erstmalige) Beurteilung einer derart einschneidenden Mass-
nahme besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der gel-
tenden Offizialund Untersuchungsmaxime kein Platz, zumal es
hierfür eingehenden Abklärungen bedarf, was nicht Aufgabe der
zweiten Instanz sein kann. Vielmehr ist dies Sache des mit ent-
sprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts.
3.
Am 2. Mai 2013 wurde die Scheidung der Kindseltern beim Be-
zirksgericht rechtshängig gemacht.
3.1.
Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die
Ehescheidung der Eltern zuständig ist und die Eltern-Kind-Bezieh-
ung zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu
treffen. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens.
Im Sinne einer Gegenausnahme zur scheidungsgerichtlichen Zustän-
digkeit bleibt jene der kindesschutzrechtlichen Behörden vorbehal-
ten, wenn das vor dem scheidungsrechtlichen Verfahren eingeleitete
Kindesschutzverfahren weiterzuführen ist die zum Schutz des
Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Gericht voraussicht-
lich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 3
ZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist. Ein Weiterführen kann
alsdann nicht abgeschieden vom Eheverfahren geschehen und recht-
fertigt sich nur, solange nicht ohnehin eine Neubeurteilung, bei-
spielsweise wegen veränderter Verhältnisse, zu erfolgen hat. Die
Kindesschutzbehörde hat das Scheidungsgericht in diesem Fall über
die beanspruchte Zuständigkeit sowie allfällige Massnahmen zu
orientieren (vgl. BIDERBOST in: Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 6 ff. zu Art. 315-315b ZGB).
3.2.
Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit
der Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass de-
ren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll er-
scheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem
2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über
die Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sach-
zusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El-
tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfah-
rens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der
gerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und
die in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2.
b/dd).