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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 6: Obergericht

Die Klägerin, die Arbeitslosenkasse, forderte in einem Rechtsstreit von der Beklagten, einer Firma, die Zahlung von Fr. 3'574.35 netto zuzüglich Zinsen. Der Streit drehte sich um die Kündigungsfrist eines Mitarbeiters und die Frage, ob ein lückenloses Arbeitsverhältnis bestand. Das Bezirksgericht entschied zugunsten der Klägerin, was die Beklagte anfocht. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Beklagte wurde verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen und eine Parteientschädigung zu leisten.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 6

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 6
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 6 vom 30.07.2009 (AG)
Datum:30.07.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 44 [...] 6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme...
Schlagwörter : Massnahme; Erwerbstätigkeit; Lehre; Person; Versicherungsgericht; Situation; Massnahmevollzug; Maurer; Abbruch; Obergericht; Abteilung; Möglichkeit; Freiheitsentzug; Invaliden; Erwerbsausfall; Schritt; Akten; Maurerlehre; Gründen; Recht; IV-Rente; Ausübung; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 21 ATSG ;Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:137 V 154; 138 V 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 6

2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 44

[...]

6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. November 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201).
Aus den Erwägungen

3.
Befindet sich die versicherte Person im Strafoder Massnahme-
vollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleis-
tungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz teilweise eingestellt
werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).
Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungs-
gemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftier-
ten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen ver-
liert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver-
büssung einer Strafe Massnahme an einer Erwerbstätigkeit ge-
hindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten
Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und
somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es
sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistie-
rung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in-
2013 Sozialversicherungsrecht 45

valide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug
einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141
f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.). Für die Rentensistierung gestützt auf
Art. 21 Abs. 5 ATSG ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der sta-
tionäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstä-
tigkeit zulässt nicht (BGE 137 V 154 E. 6 S. 161).
4.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der vorliegend angeord-
nete stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder
nicht.
4.1.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem 30. Juli 2009 in einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB befindet. Im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik
K. vom 10. Dezember 2010 wird von einem verbesserten Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers berichtet, weshalb er ab dem
12. Juli 2010 einen Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz
(Stiftung W.) absolvieren konnte. Diesen konnte er erfolgreich ab-
schliessen, woraufhin er ab dem 9. August 2010 seine zuvor abge-
brochene Lehre als Maurer wieder aufnehmen konnte. Ab diesem
Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer an fünf Wochentagen tags-
über nicht auf der Station befunden.
4.2.
Der Beschwerdeführer konnte demzufolge, trotz eines stationä-
ren Massnahmevollzugs, ab dem 9. August 2010 seine Maurerlehre
wiederaufnehmen. Der vorliegend angeordnete stationäre Massnah-
mevollzug lässt eine Erwerbstätigkeit daher zu.
5.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide
Person in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen
Erwerbsausfall erleiden würde. Hierbei ist insbesondere darauf ein-
zugehen, ob die Lehre aus gesundheitlichen Gründen wegen Re-
gelverstössen bzw. Sicherheitsaspekten abgebrochen werden musste.
5.1. - 5-2.
(...)

2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46

5.3.
Nach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrschein-
lich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheit-
lich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,
führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechte-
rung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa
um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Per-
son in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre.
(...)
6.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess zusammenge-
fasst - die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Mass-
nahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu.
Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die
Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Ar-
beitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre
im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge
davon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer
Sistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzu-
heissen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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