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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 2: Obergericht

Der Beschwerdeführer in einem Betreibungsverfahren fordert die Aussetzung der Versteigerung seines Pfandes, um eine Neuschätzung und Neuberechnung durchführen zu lassen. Er reicht die Beschwerde zu spät ein, da er sich bewusst an das falsche Gericht gewandt hat. Das Obergericht entscheidet, dass die Beschwerde aufgrund der verspäteten Einreichung abgewiesen wird, da der Beschwerdeführer die Zuständigkeitsordnung bewusst missachtet hat. Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie, jedoch zeigt seine Eingabe an die falsche Behörde, dass er sich der Zuständigkeiten bewusst war. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2013 2

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 2
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Strafgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2013 2 vom 24.09.2013 (AG)
Datum:24.09.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Strafprozessrecht 29 [...] 2 § 9 Abs. 2bis AnwT Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in...
Schlagwörter : Stunden; Fällen; Stundenansatz; Entschädigung; Gericht; Regel; Verteidigung; Schwierigkeit; Verfahren; Kostennote; Einvernahme; Tätigkeiten; Obergericht; Aarau; Verfahrens; Verteidiger; Einvernahmen; Aufwand; Falles; Schwierigkeitsgraden; Entscheid; Abteilung; Bezirksgerichts; Höhe; Berufung; ürde
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2013 2

2013 Strafprozessrecht 29

[...]


2 § 9 Abs. 2bis AnwT Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der Entschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden einzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig.
Aus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsa-
chen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32).
2013 Obergericht, Abteilung Strafgericht 30

Aus den Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts Aarau, mit
welchem die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung
gerichtlich festgesetzt wurde (Art. 135 Abs. 2 StPO) und welcher
einen Teil des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2013
bildet. Die Anfechtung mit Beschwerde ist in Art. 135 Abs. 3 lit. a
StPO vorgesehen. Beschwerdeausschlussgründe bestehen keine und
es wurde im selben Verfahren auch keine Berufung erhoben, was zu-
nächst zur Sistierung und bei Vorliegen eines Berufungsurteils zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würde (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.6). Der amtliche
Verteidiger ist durch den erstinstanzlichen Entscheid in seinen recht-
lich geschützten Interessen berührt, da er vorbringt, nicht im Umfang
des von ihm geltend gemachten (wirtschaftlichen) Aufwands ent-
schädigt worden zu sein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die formund fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die
mit Kostennote vom 21. Mai 2013 beantragte Entschädigung hin-
sichtlich des Zeitaufwands genehmigt, die Entschädigung sei indes
zu Unrecht zu unterschiedlichen Stundenansätzen erfolgt. Die Teil-
nahme an Einvernahmen sei anstatt mit dem gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.00 nur mit dem mini-
malen Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt worden, was sich le-
diglich in den Fällen, bei welchen seine Substitutin an den Einver-
nahmen teilgenommen habe, rechtfertige, jedoch nicht dort, wo er
selbst an den Einvernahmen anwesend gewesen sei (8. Juli 2012 und
27. März 2013; Zeitaufwand 5.4 Stunden). Der Anwaltstarif unter-
scheide überdies nur nach der Schwierigkeit des (gesamten) Falles
und nicht nach verschiedenen Verfahrensschritten gesondert.


2013 Strafprozessrecht 31

2.2.
Die Vorinstanz kürzte die Kostennote des Beschwerdeführers
im Wesentlichen mit der Begründung, die Teilnahme des Strafver-
teidigers an Einvernahmen sei zwar ein von Verfassungs wegen
geschütztes Recht, es handle sich dabei aber um eine weitgehend
passive Tätigkeit, insbesondere, da seine blosse Anwesenheit an der
Einvernahme deren ordnungsgemässen Ablauf zu garantieren ver-
möge. Für solche passiven Tätigkeiten sei eine Herabsetzung des
Stundenansatzes auf Fr. 180.00 gerechtfertigt.
2.3.
2.3.1.
Gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in Straf- sachen in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf
Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00
erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat ent-
schädigt. Gemäss § 9 Abs. 3 AnwT gilt diese Entschädigung auch für
die amtliche Verteidigung.
Vom Wortlaut ausgehend drängt sich bereits aufgrund der vom
Gesetzgeber gewählten Formulierung ("Fällen") der Schluss auf,
dass keine Differenzierung nach Schwierigkeitsgraden innerhalb
eines einzelnen Falls zulässig, sondern die Schwierigkeit eines Falls
als Ganzes zu beurteilen ist. Überdies erscheint als Sinn und Zweck
der Bestimmung, dem urteilenden Gericht die Möglichkeit zu geben,
Entschädigungen in unbilligem Ausmass (nach oben wie nach unten)
zu vermeiden, indem bei in rechtlicher tatsächlicher Hinsicht
sehr komplexen Fällen ein höherer Stundenansatz und in absoluten
Bagatellfällen entsprechend ein tieferer Ansatz gewährt werden kann.
Die Tatsache, dass in einem einzelnen Fall in aller Regel sowohl
schwierige wie auch einfache Tätigkeiten anfallen, welche sich je-
doch im Verlauf des Verfahrens regelmässig ausgleichen und in etwa
die Waage halten, führt dazu, dass mit Fr. 220.00 ein Durchschnitts-
wert festgelegt wurde, welcher solchen Schwankungen innerhalb
eines Falls Rechnung trägt. Etwas anderes lässt sich auch aus den
Materialien, insbesondere aus der Botschaft des Regierungsrats des
Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2011 hinsicht-
lich der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungen des An-
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waltstarifs, nicht entnehmen. Auch dort ist durchwegs pauschal von
"Fällen" die Rede und es ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt war,
eine Möglichkeit, innerhalb eines einzelnen Falls je nach Schwie-
rigkeitsgraden der einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren, zu schaf-
fen. Eine solche Differenzierung ist entsprechend nicht angebracht
und würde, wie noch zu zeigen sein wird, insbesondere in der Praxis
zu unwägbaren Schwierigkeiten führen.
Zusammengefasst erscheint somit sowohl nach dem Wortlaut
wie auch nach Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2bis AnwT, welcher in allgemeiner Weise von "einfachen" und "schwierigen" Fällen spricht,
eine Reduktion des Stundenansatzes je nach Art der anwaltlichen Tä-
tigkeit nicht als zulässig.
2.3.2.
Überdies wäre eine solche Auslegung auch nicht praxistauglich,
da in der Regel nicht im Detail gerichtlich abgeschätzt werden kann,
welche Tätigkeiten einen hohen und welche einen tiefen Schwierig-
keitsgrad aufweisen und deshalb in unterschiedlicher Weise zu ent-
schädigen sind. Dies muss insbesondere deshalb gelten, da der durch
das Anwaltsgeheimnis gebundene Verteidiger keinen vertieften Ein-
blick in die Details seiner Arbeit erlauben kann und entsprechend ge-
zwungen ist, in seiner Kostennote seinen Aufwand durch mehr oder
weniger vage Umschreibungen zu belegen. Die Kostennote des
Verteidigers ist somit auschliesslich dahingehend zu überprüfen, ob
die Aufwendungen mit dem Umfang und der Bedeutung des Falls in
Einklang standen und kein unnötiger unangemessener Aufwand
betrieben wurde. Auf dieser Grundlage ist der (fall-)angemessene
Stundenaufwand festzusetzen und anschliessend der, je nach Schwie-
rigkeitsgrad des Falls in der Höhe variable und in aller Regel
Fr. 220.00 betragende, Stundenansatz festzulegen, was insgesamt zur
angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Tätigkeit im Rah-
men der amtlichen Verteidigung führt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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