II. Eintrag in Personalakten
57 Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten - Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbe- hauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2). - Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Ver- tragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2012 i.S. R.B. gegen Kanton Aargau (2-KL.2012.4)
Aus den Erwägungen
II.
2.
2.1.
Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe "darzulegen, welche
Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt
und bestritten werden". Diesen Anforderungen genüge die Klage-
antwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien
somit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten.
2.2
Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilpro-
zessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten
und substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222
Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Christoph
Leuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuen-
berger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 41 ff. und
Art. 222 N 19 ff.; Sylvia Frei/Daniel Willisegger in: Basler Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/ Luca
Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Basel 2010, Art. 221 N 15 ff.).
Diese Behauptungsund Substantiierungslast sind keine Rechts-
pflichten, sondern lediglich Obliegenheiten, prozessuale Lasten. Die
Nichterfüllung dieser Lasten stellt keine Rechtsverletzung dar,
sondern zieht prozessuale Folgen für die betreffende Partei nach sich,
indem nicht ungenügend behauptet Tatsachen im Prozess keine
Berücksichtigung finden können (Frei/Willisegger in: Basler Kom-
mentar, a.a.O., Art. 221 N 19). Sofern die Verhandlungsmaxime gilt,
besteht daher die Möglichkeit, dass der nicht substantiiert vorge-
brachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt wird (unpu-
bliziertes Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2005, 5P.210/2005,
Erw. 4.1). Gilt allerdings die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Parteien haben
diesfalls weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren
genügende Substantiierung in den Prozess einzubringen
(Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 20;
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2008,
Erw. 2/a, online abrufbar unter: http://www.gerichte.sg.ch (21. No-
vember 2012)). Das Gericht kann von Amtes wegen und unabhängig
von Parteivorbringen und Beweiseingaben Tatsachen ermitteln und
im Prozess berücksichtigen (Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,
Art. 55 N 61).
2.3.
Im Klageverfahren vor dem Personalrekursgericht gelangt die
Untersuchungsmaxime zur Anwendung (AGVE 2002 S. 585 ff.,
Erw. 6). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel-
tend gemacht, was die Klägerin gestützt auf das Vorbringen, die Kla-
geantwort genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht,
zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte.
3.
3.1.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 16 GAL) wird im Zu-
sammenhang mit der Datenbearbeitung durch § 16 Abs. 3 und Abs. 4
GAL konkretisiert. Darin wird auf die Bestimmungen des kantonalen
Datenschutzgesetzes (IDAG) verwiesen. Insofern haben die Bestim-
mungen des kantonalen Datenschutzgesetzes als Vertragsinhalt zu
gelten (Rebekka Riesselmann-Saxer, Datenschutz im privatrechtli-
chen Arbeitsverhältnis, Bern 2002, S. 10 f.).
3.2.
Die zum Personaldossier gehörenden Schreiben vom 7. Juni
2010 und vom 25. Januar 2011 stellen Personendaten im Sinne das
kantonalen Datenschutzgesetzes dar (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d IDAG;
Riesselmann-Saxer, a.a.O., S. 49 ff.).
3.3.
Gemäss § 16 Abs. 3 GAL in Verbindung mit § 27 Abs. 1 IDAG
hat die Lehrperson hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf
Berichtigung bzw. darauf, dass unrichtige Personendaten berichtigt,
ergänzt vernichtet werden.
3.4.
Personendaten sind dann richtig, wenn sie eine Tatsache mit
Bezug auf die betroffene Person und im Hinblick auf den Verwen-
dungszweck sachgerecht wiedergeben. Sie können somit auch dann
unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatsachen wiedergeben, im
Hinblick auf den Bearbeitungszweck jedoch irreführend sind (z.B.
durch fehlende Information die Kombination einzelner, an sich
richtiger Tatsachen, die jedoch ein falsches Gesamtbild ergeben;
vgl. dazu David Rosenthal/Yvonne Jöri, Handkommentar zum Da-
tenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 5 N 1 ff.).
Soweit die im Rahmen eines rechtmässigen Verwendungs-
zwecks erstellte Datensammlung Tatsachen enthält, die im Zeitpunkt
ihrer Einführung im Sinne einer Momentaufnahme richtig sind, ist
eine Aufbewahrung zulässig (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil
vom 2. Mai 2001, 1A.6/2001, Erw. 2/a und Erw. 2/c). Ob und inwie-
weit solche Akten infolge Zeitablaufs nachfolgender Ereignisse
aus der Datensammlung zu entfernen sind, ist nicht eine Frage der
Richtigkeit der in der Datensammlung enthaltenen Tatsachen, son-
dern der Verhältnismässigkeit (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 5 N 3).
3.5.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Schreiben vom 7. Juni
2010 und vom 25. Januar 2011 wie von der Klägerin geltend ge-
macht als nichtig bzw. als unrichtig zu qualifizieren sind und ge-
stützt darauf aus dem Personaldossier entfernt werden müssen.