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56 Auflösung eines kommunalen Anstellungsverhältnisses aus organisatori- schen wirtschaftlichen Gründen - Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betroffenen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, besteht bloss im Zeitpunkt der Kündigung und nicht auch während der Kündigungsfrist (Erw. II/7.4)
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. November 2012 i.S. H.F. gegen Kreissschule E. (2-KL.2012.1)
Aus den Erwägungen
II.
7.4.
7.4.1.
Im Zeitpunkt der Kündigung bzw. am 15. Dezember 2011 wa-
ren bei der Beklagten keine für den Kläger zumutbaren Stellen zu
besetzen. Erst als ein Hauswart anfangs 2012 kündigte, mithin nach
der Kündigung des Klägers vom 15. Dezember 2012, wurde die
Stelle frei, auf welche sich der Kläger bewarb; in der Folge erhielt er
mit Schreiben vom 27. März 2012 einen abschlägigen Entscheid.
Umstritten ist daher, ob die Pflicht des Arbeitgebers, dem aus orga-
nisatorischen Gründen Entlassenen eine Stelle anzubieten, bloss im
Zeitpunkt der Kündigung besteht darüber hinaus auch während
der Kündigungsfrist Geltung verlangt.
7.4.2.
Gestützt auf die Anträge des Klägers ist zu prüfen, ob die Kün-
digung vom 15. Dezember 2011 widerrechtlich erfolgt ist und ob die
Beklagte deswegen zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten
ist (vgl. § 12 Abs. 1 PersG; Art. 336a Abs. 1 OR). Entsprechend ist in
zeitlicher Hinsicht auf die Kündigung abzustellen. Es ist mithin zu
unterscheiden zwischen der Kündigung und der Vertragsbeendigung,
welche erst mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Die Kündigung
stellt ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht dar und wurde vor-
liegend am 15. Dezember 2011 ausgeübt. Entscheidend für die Be-
antwortung der Frage nach der Widerrechtlichkeit sind entsprechend
die Umstände, welche in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der
vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass anfangs 2012 und
damit nach der Kündigung vom 15. Dezember 2011 aufgrund der
Kündigung eines Hauswartes eine für den Kläger zumutbare Stelle
frei wurde, ist somit in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit
der Kündigung unbeachtlich. Am 15. Dezember 2011 konnte die
Beklagte dem Kläger wie bereits erwähnt keine zumutbare andere
Arbeit anbieten. Daher ist die Kündigung vom 15. Dezember 2011
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
7.4.3.
Soweit der Kläger vorliegend geltend machen will, die Beklagte
hätte die Entlassung des Klägers aufgrund der Kündigung des Haus-
wartes anfangs 2012 widerrufen müssen, gilt Folgendes: Es trifft zu,
dass der Arbeitgeber ausnahmsweise - die Kündigung als Gestal-
tungserklärung auf die Opposition der Gegenpartei hin widerrufen
kann (PRGE vom 11. September 2012, 2-KL.2011.1, Erw. II/2.2.4.2
und Erw. II/6.2; AJP 2002, S. 840; BGE 128 III 70, Erw. 2). Daraus
lässt sich jedoch grundsätzlich keine Pflicht zum Widerruf ableiten.
Eine solche Pflicht wäre höchstens denkbar, soweit der Beklagten ein
treuwidriges Verhalten insbesondere aufgrund eines engen
zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entlassung und des Frei-
werdens einer zumutbaren Stelle vorgeworfen werden könnte.
Dafür bestehen aufgrund der Entlassung vom 15. Dezember 2011 des
Klägers und der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 jedoch
keine Anhaltspunkte.