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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 53: -

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 24'240.- nebst Zinsen, die einem Gesuchsteller erteilt wurde. Der Gesuchsgegner forderte eine Korrektur des Betrags um Fr. 3'138.- für die Monate November und Dezember 2012. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Gesuchsgegner keine ausreichenden Gründe für die Kürzung des Betrags vorlegen konnte. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts wurden bestätigt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2012 53

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 53
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2012 53 vom 23.08.2012 (AG)
Datum:23.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit...
Schlagwörter : Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Familiennachzug; Familiennachzugs; Erteilung; Ausländer; Wohnsitz; Nichtverlängerung; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Ehefrau; Recht; Wohnsitzkanton; Martina; Caroni; Anspruch; Anspruchs; Ausländerrecht; Heirat; Aufenthaltsbewilligungen; Kompetenz; Caroni/Thomas; Gächter/Daniela
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 42, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2012 53

2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301

53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit
Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert
und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem an-
deren Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung
zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Auf-
enthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prü-
fung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des
nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.).

Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in Sachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.44).
Aus den Erwägungen
II. 2. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war ursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden ist. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden des Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden desjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende
2012 Rekursgericht im Ausländerrecht 302

Ehegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen könnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Familiennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar auch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz des Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus diesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich aus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben. [...] Vorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in deren Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist, ob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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