Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 53: -
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 24'240.- nebst Zinsen, die einem Gesuchsteller erteilt wurde. Der Gesuchsgegner forderte eine Korrektur des Betrags um Fr. 3'138.- für die Monate November und Dezember 2012. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Gesuchsgegner keine ausreichenden Gründe für die Kürzung des Betrags vorlegen konnte. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts wurden bestätigt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2012 53 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 23.08.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit... |
Schlagwörter : | Aufenthaltsbewilligung; Kanton; Familiennachzug; Familiennachzugs; Erteilung; Ausländer; Wohnsitz; Nichtverlängerung; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Ehefrau; Recht; Wohnsitzkanton; Martina; Caroni; Anspruch; Anspruchs; Ausländerrecht; Heirat; Aufenthaltsbewilligungen; Kompetenz; Caroni/Thomas; Gächter/Daniela |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 42, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.