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5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Be- schwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, ta- delnswerten Elementes.
Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3 und AVV.2012.4