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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 47: -

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 2. Februar 2012 in einem Fall betreffend Rechtsöffnung. Der Kläger hatte gegen die Abweisung seines Rechtsöffnungsbegehrens Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hatte die Rechtsöffnung abgelehnt, da der Beklagte behauptete, der Mietvertrag sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden. Der Kläger argumentierte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Letztendlich entschied das Obergericht zugunsten des Klägers und gewährte ihm die provisorische Rechtsöffnung. Die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt, und er musste dem Kläger eine Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2012 47

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 47
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2012 47 vom 22.08.2012 (AG)
Datum:22.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Erschliessungsabgaben 277 [...] 47 Anschlussgebühren Berechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr...
Schlagwörter : Reserve; Reduktion; Reserven; Entscheid; Höhe; Bundesgericht; Kostendeckungsprinzip; Erschliessungsabgaben; Anschlussgebühr; Schätzungskommission; Baugesetz; Einwohnergemeinde; Vergleich; Endbestand; Zentrum; Überschuss; Prozentzahl; Kanalisationsanschlussgebühr; Anschlussgebühren; Berechnung; Verletzung; Kostendeckungsprinzips; Sachen; Kanton; Punkt; Verwaltungsgericht; Erwägungen; Eigenwirtschaftsbetriebs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2012 47

2012 Erschliessungsabgaben 277

[...]

47 Anschlussgebühren Berechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer festgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 22. August 2012 in Sachen Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B. gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2009.11). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.
Aus den Erwägungen
7.12.
7.12.1.
In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht zur zu-
lässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwas-
ser geäussert. Es hat ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der
Modellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und auch die
erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht
nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresin-
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vestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch
Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf be-
stehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene
Rechnung angestrebt werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_322/2010
vom 22. August 2011, Erw. 6.).
7.12.2.
Zwei Jahresinvestitionen würden eine Reserve von rund
Fr. 950'000.-ausmachen (...), bzw. rund Fr. 1'500'000.--, wenn
man die Zahlen ab 1992 berücksichtigt. Auf letztere ist abzustellen
(...).
Im Vergleich mit den maximal zulässigen Reserven ist der End-
stand 2020 ohne Berücksichtigung des Aktienanteils (...) unproble-
matisch. Nach Aufaddierung des Aktienpakets in der Abwasserrech-
nung, liegt der Endbestand 2020 mit Fr. 4'988'897.-jedoch deutlich
über der vom Bundesgericht skizzierten Reservelimite. In der Ab-
wasserkasse liegen im massgeblichen Zeitpunkt rund
Fr. 3'500'000.-zu viel. Damit ist das Kostendeckungsprinzip ver-
letzt.
Dieser Befund wird noch durch den Umstand bestätigt, dass die
Benützungsgebühr per 23. November 2009 von Fr. 2.60/m3 auf
Fr. 1.90/m3 gesenkt wurde, obwohl die Betriebsrechnung in Zukunft
voraussichtlich defizitär sein wird (...).
7.12.3.
Die Kanalisationsanschlussgebühren für das Zentrum M. sind
demzufolge zu reduzieren. Die Höhe der Reduktion richtet sich nach
dem Prozentsatz, um den die Investitionseinnahmen der Jahre 2012-
2020 zu senken wären, damit Ende 2020 ein Überschuss in der ma-
ximal zulässigen Höhe resultiert. Die Einnahmen des Jahres 2011
können nicht mehr gesenkt werden, weshalb sie unberücksichtigt
bleiben.
Eine rechnerische Reduktion der Investitionen der Jahre 2012-
2020 um 20 % ergibt einen Endbestand (Überschuss) von
Fr. 1'075'049.-- (...). Dieser Betrag liegt in der zulässigen Band-
breite für Reserven. Eine weitergehende Reduktion drängt sich nicht
auf, weil anhand des Finanzplans absehbar ist, dass der künftige Um-
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satz der Abwasserkasse im Vergleich zur Vergangenheit steigen wird
(...).
Selbstredend liesse sich die Unterschreitung des Grenzwerts ex-
akt berechnen. Das Gericht hält indessen eine solche Scheingenauig-
keit in der Prozentzahl der Reduktion den Grundsätzen des Erschlies-
sungsabgaberechts für nicht angemessen. Die anzuordnende Herab-
setzung soll daher eine "runde" Prozentzahl ausmachen, was auch die
Bedeutung des Entscheids (...) und die Funktion des Gerichts wür-
digt.
Die Kanalisationsanschlussgebühr für das Zentrum M. ist somit
um 20 % zu reduzieren (...).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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