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45 Allgemeine Abzüge; Einkauf in die Pensionskasse (§ 40 lit. d StG) Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus weitergeführt wird und keine Altersleistungen aus dem BVG-Ob-
ligatorium bezogen werden, ist ein Einkauf in die Pensionskasse bei nachgewiesener Vorsorgelücke steuerrechtlich zu berücksichtigen.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in Sachen I. + M.H. (3-RV.2011.212).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
3.1.1.
Der Rekurrent mit Jahrgang 1942 führte seine selbständige Er-
werbstätigkeit als Arzt mit Praxis in W. über das ordentliche AHV-
Alter hinaus auch im Jahr 2008 weiter. Im Bereich der 2. Säule war
er der Stiftung für Selbständigerwerbende angeschlossen. (...)
3.1.2.
Die ordentlichen Beiträge des Rekurrenten in die 2. Säule belie-
fen sich pro 2008 auf CHF 91'500.00 und wurden von der Vorinstanz
zum Abzug zugelassen. Diese Beiträge bilden nicht Verfahrensge-
genstand.
3.1.3.
Am 17. Dezember 2008 kaufte sich der Rekurrent zusätzlich
mit CHF 200'000.00 in die 2. Säule ein.
(...)
4.
4.1.
Gemäss § 40 lit. d StG werden die gemäss Gesetz, Statuten oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb
von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenver-
sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den
Einkünften abgezogen. Den ordentlichen Beiträgen sind die Beiträge
für Einkäufe von Lohnerhöhungen und von Beitragsjahren zur
Schliessung von Beitragslücken gleichgesetzt und es spielt keine
Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen den überobligatori-
schen Bereich betrifft (Bundesgerichtsurteile vom 10. Februar 2011
[2C_189/2010 und 2C_190/2010]; Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 40 StG N 95; vgl. VGE vom
15. Juli 2009 in Sachen C. + V.J. [WBE.2008.132]; RGE vom
23. September 2010 in Sachen K. + I.A.).
(...)
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fortführung der
Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus gemäss den
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unweigerlich den
Aufschub der Altersleistungen nach sich zieht. Dies bedeutet jedoch
auch, dass der Versicherungsnehmer weiter aktiv in der Vor-
sorgeeinrichtung versichert ist und der Aufbau der Vorsorge erst mit
der Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. spätestens mit 70 Jahren
als abgeschlossen gilt.
Der Rekurrent bezog im Zeitpunkt seines Einkaufes anders als
im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt keinerlei Leistungen
der Vorsorgeeinrichtung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der
weitere Aufbau der Altersvorsorge hier Schliessen einer Vorsorge-
lücke gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das
ordentliche Rentenalter hinaus als zulässig zu bezeichnen ist und
zwar sowohl durch laufende Beiträge als auch durch Einkäufe. Der
in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung getätigte Einkauf war regle-
mentskonform und verletzte keine vorsorgerechtlichen Prinzipien.
Der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss aus Art. 33b
BVG, wonach "die Weiterführung der Vorsorge über das Terminalter
hinaus bis und mit 31. Dezember 2010 nicht möglich war" ergibt sich
insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht automatisch. Vielmehr wurde mit Art. 33b BVG eine bereits
vor dessen Inkrafttreten gängige Praxis gesetzlich verankert (analog
Art. 20a Abs. 1 DBG betreffend indirekte Teilliquidation und Trans-
ponierung). Es ist jedenfalls widersprüchlich, wenn die Vorinstanz
festhält, dass die im Jahr 2008 gültigen Bestimmungen den Aufbau
der Vorsorge mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters als
abgeschlossen erklärt hätten, im Gegenzug jedoch die ordentlichen
Beiträge an die 2. Säule anerkannt hat.