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4 Art. 12 lit. a BGFA Unangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss gegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibung stellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht miss- bräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt.
Entscheid der Anwaltskommission vom 14. August 2012 (AVV.2012.11)
Aus den Erwägungen
[...]
2.2.
Hinsichtlich des Verhaltens eines Anwalts im Verkehr mit
Drittpersonen, Behörden, Kollegen und Klienten sind widerrechtli-
che Drohungen, Nötigungen Erpressungen in jedem Fall unter-
sagt (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über
die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich
1988, S. 170 und 173 [zit. HANDBUCH ÜBER DIE BERUFSPFLICH- TEN]). Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel
und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ganzen:
HANDBUCH BERUFSPFLICHTEN, S. 170; FELLMANN, BGFA-Kom- mentar, N 49b zu Art. 12 mit Hinweisen).
2.3.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unange-
passtes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwaltes einen
Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen. Allerdings ist der
Anwalt aber durch Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu verpflichtet, stets
das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung
einer Betreibung welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraus-
setzungen gebunden ist und vorgängig weder eine Zahlungsaufforde-
rung noch eine Androhung der Betreibung verlangt vermag grund-
sätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung dar-
zustellen, auch wenn ein Eintrag im Betreibungsregister für den Be-
troffenen unangenehm sein mag. Anders verhält es sich nur dann,
wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist, was der Fall ist,
wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die
Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll
oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei-
bung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270, E 3.2.2).
[...]
2.6.
Gemäss den gemachten Ausführungen war das unbestrittener-
massen am 17. Januar 2012 eingegangene Urteil vom 5. Dezember
2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde
anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war,
somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach
der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012
einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allen-
falls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses
Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung
grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Hand-
lung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit
seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners
schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht
sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zu-
nächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Partei-
kosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufs-
regelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor.