E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 38: -

Im Jahr 2012 hat das Steuerrekursgericht in einem Fall entschieden, dass die Kosten für den Ersatz von Beleuchtungsanlagen, die nicht fest mit einer Liegenschaft verbunden sind, nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie dem Energiesparen dienen. Die Rekurrenten hatten neue energieeffiziente Pendel- und Stehleuchten installiert, aber die Vorinstanz hatte den Abzug verweigert. Das Gericht entschied, dass die neuen Leuchten als Mobiliar betrachtet werden und somit nicht abzugsfähig sind. Die Kosten für die Beleuchtungsanlagen müssen eine qualifizierte Verbindung mit dem Gebäude haben, um abzugsfähig zu sein. Die Pendelleuchten, die die Rekurrenten installiert hatten, waren jedoch nicht fest mit dem Gebäude verbunden und wurden daher nicht als Investition in Energiesparmassnahmen anerkannt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2012 38

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 38
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2012 38 vom 26.04.2012 (AG)
Datum:26.04.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Steuerrekursgericht 236 [...] 38 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhaltes (§ 39 Abs....
Schlagwörter : Gebäude; Beleuchtung; Beleuchtungsanlage; Beleuchtungsanlagen; Liegenschaft; Abzug; Kantons; Mobiliar; Investition; Massnahmen; Merkblatt; Steuerrekursgericht; Decke; Investitionen; Ersatz; Mobiliarcharakter; Pendelleuchten; Gebäudewert; Rekurrenten; Stehleuchte; Energiesparmassnahmen; Energiesparen; Verordnung; Energieverwendung; Energien; Beleuchtungsanlagen; Steuerverwaltung; Sicht; Verbindung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2012 38

2012 Steuerrekursgericht 236

[...]

38 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhaltes (§ 39 Abs. 2 StG) Bei mit Drahtsaiten an der Decke montierten Pendelleuchten handelt es sich nicht um Beleuchtungsanlagen, die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen
H. + I.I. (3-RV.2012.31).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Rekurrenten haben im April 2010 ihre Beleuchtung durch 3
Pendelleuchten und eine Stehleuchte, welche im Vergleich zur bishe-
rigen Beleuchtung energieeffizienter sind, ersetzt. Sie beantragen, es
seien die dadurch entstandenen Kosten von CHF 7'200.75 als Inve-
stition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen.
2.2.
Die Vorinstanz hat einen Abzug verweigert mit der Begründung,
weder die 3 Pendelnoch die Stehleuchte seien mit dem Gebäude
fest verbunden und würden auch nicht in die Grundstückbewertung
einfliessen. Aus systematischen Gründen seien daher die Kosten für
die neue Beleuchtung grundsätzlich nicht abziehbar.

2012 Kantonale Steuern 237

3.
3.1.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhalts-
kosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung
durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investi-
tionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz
dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39
Abs. 2 StG).
3.2.
Art. 5 ("Begriff der Investitionen") der Verordnung über den
Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der
direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 lautet wie folgt:
"Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen Installationen in bestehenden Gebäuden." 3.3.
Art. 1 ("Massnahmen") der Verordnung über die Massnahmen
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer
Energien vom 24. August 1992 lautet wie folgt:
"Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere: (...) d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind." Die Rekurrenten machen geltend, die von ihnen angeschafften
Leuchten würden unter die "Beleuchtungsanlagen" fallen. Im Fol-
genden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.4.
Als Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur
Nutzung erneuerbarer Energien gelten unter anderem die "Kosten für
den Ersatz von Beleuchtungsanlagen". Mit dem Zusatz "die im Ge-
2012 Steuerrekursgericht 238

bäudewert eingeschlossen sind" wird zum Ausdruck gebracht, dass
alle Aufwendungen für Beleuchtungsanlagen, die nicht fest mit einer
Liegenschaft verbunden sind, steuerlich nicht abzugsfähig sind, auch
wenn sie dem Energiesparen dienen, denn in diesem Fall haben die
Beleuchtungsanlagen "Mobiliarcharakter". Damit liegen keine ener-
giesparenden Investitionen "in bestehenden Gebäuden" vor, sodass
dafür kein Abzug gewährt werden kann.
Diese (bundesrechtliche) Regelung hat auch Eingang in die
Merkblätter/Weisungen/Richtlinien etc. vieler Kantone gefunden. So
werden gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Steuer-
amtes des Kantons Aargau, Änderungen vom 29. Januar 2010, gültig
ab 2009, die Kosten für den "Ersatz von im Gebäudewert einge-
schlossenen Beleuchtungsanlagen mit grossem Stromverbrauch
(exkl. Erweiterungen)" vollumfänglich als "Investitionen in Energie-
sparmassnahmen" zum Abzug zugelassen (S. 16). In vielen anderen
Kantonen wird ausdrücklich auf den "Mobiliarcharakter" von (nicht
fest installierten) "Beleuchtungskörper(n)" hingewiesen und ein Ab-
zug der Kosten für deren Ersatz ausgeschlossen (z.B. Merkblatt 5
[Grundstückkosten] der Steuerverwaltung des Kantons Bern, S. 8;
besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privat-
liegenschaften sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und
dem Umweltschutz dienen der kantonalen Steuerverwaltung des
Kantons Freiburg, gültig ab der Veranlagungsperiode 2011, S. 22;
Veranlagungshandbuch für die natürlichen Personen des Kantons
Solothurn, Stand 30. März 2010, Ziff. 5.3; Weisungen über den Ab-
zug von Liegenschaftskosten vom 8. November 2006 des Vorstehers
der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, S. 3; Merkblatt Liegen-
schaftsunterhalt/Energiesparmassnahmen/Umweltund Lärmschutz-
massnahmen/Denkmalpflege/Betriebskosten der Steuerverwaltung
des Kantons Glarus, Stand 15. Juli 2010, S. 17; Luzerner Steuerbuch
Band 1, § 39 Nr. 4, Ziff. 4.7; Dienstanleitung zum obwaldnerischen
Steuergesetz 9/2012 vom 25. Januar 2012, Liegenschaftsunterhalts-
kosten, S. 16; Merkblatt Liegenschaftsunterhalt/Energiesparmassnah-
men/Umweltund Lärmschutzmassnahmen/Denkmalpflege der Steu-
erverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Stand 1. Januar 2012,
Ziff. 7.3.1; Zürcher Steuerbuch Teil I, Merkblatt des kantonalen
2012 Kantonale Steuern 239

Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den
Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. Novem-
ber 2009, S. 14).
3.5.
Für die Beurteilung der Frage, ob die von den Rekurrenten gel-
tend gemachten Kosten als "Investition in Energiesparmassnahmen"
abzugsfähig sind, ist also entscheidend, ob die neuen Leuchten aus
steuerlicher Sicht als Mobiliar eine Installation in ein bestehen-
des Gebäude zu beurteilen sind.
Klar ist, dass der Stehleuchte, welche mit dem Gebäude der Re-
kurrenten per definitionem nicht (bzw. nur via Stromkabel) verbun-
den ist, "Mobiliarcharakter" zukommt. Die auf die Stehleuchte ent-
fallenden Kosten können daher trotz ihrer energiesparenden Art nicht
zum Abzug zugelassen werden.
Heikler ist die Beurteilung der 3 Pendelleuchten. Deckenleuch-
ten sind naturgemäss auf irgendeine Art mit dem Gebäude verbun-
den, z.B. mit einem Haken an der Decke durch Dübel bzw. fest
verankerte Seilkonstruktionen etc. Dies genügt aber nicht, um sie aus
steuerrechtlicher Sicht als Teil eines Gebäudes zu betrachten. Die in
der erwähnten Verordnung gestellte Anforderung, dass die Beleuch-
tungsanlage "im Gebäudewert eingeschlossen" sein muss, zeigt, dass
der Verordnungsgeber eine qualifizierte Verbindung mit einem (be-
stehenden) Gebäude voraussetzt. Eine solch verordnungskonforme
Verbindung liegt nach Auffassung des Steuerrekursgerichts nur dann
vor, wenn die Beleuchtungsanlage so eingebaut ist, dass durch deren
Entfernung am betroffenen Gebäude objektiv gesehen ein Mangel
bzw. Schaden entsteht und dadurch sein Wert (zumindest theoretisch)
geschmälert wird. Das ist beispielsweise der Fall bei der Entfernung
von bereits bei der Erstellung eines Gebäudes in der Zimmerdecke
eingebauten Halogenspots der Entfernung einer in einem fest
verankerten Einbauschrank integrierten Beleuchtung. Nur bei einer
solch engen Verbindung mit dem Gebäude ist der "Mobiliarcharak-
ter" einer "Beleuchtungsanlage" zu verneinen. Demgegenüber haben
alle "Beleuchtungsanlagen", welche bei einem Eigentümerbzw.
Mieterwechsel üblicherweise demontiert und vom bisherigen Eigen-
tümer bzw. Mieter mitgenommen werden, aus steuerrechtlicher Sicht
2012 Steuerrekursgericht 240

"Mobiliarcharakter". Daran vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass die Entfernung dieser "Beleuchtungsanlagen" am Gebäude
häufig gewisse "Spuren" hinterlässt (z.B. Loch eines Dübels;
"Schatten" an der Decke bzw. Wand etc.), denn es fehlt in diesen
Fällen die enge bauliche Verbundenheit zum Gebäude.
Die Pendelleuchten, welche die Rekurrenten installierten (oder
installieren liessen), sind an drei Aufhängungspunkten mit ca. 50 cm
langen Drahtsaiten an der Decke montiert und beziehen den Strom
aus einer Wandsteckdose. Damit fehlt ihnen die oben beschriebene
qualifizierte Verbindung zum Gebäude. Sie haben aus steuerrechtli-
cher Sicht "Mobiliarcharakter" (vgl. auch Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 252), was
einen Abzug der durch ihre Anschaffung entstandenen Kosten als
Investition in Energiesparmassnahmen ausschliesst.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.