37 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung
(§ 37 StG)
Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls aus
Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, ver-
längert werden.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen L.K. (3-RV.2011.208)
Aus den Erwägungen
3. 3.1. Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, dass innert angemessener Frist, in der Regel 1 Jahr vor 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben wird; ausgeschlossen ist eine Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. "Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Jahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu verstehen ist. 3.2.2. Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbeschaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset-
zeswortlaut fix drei Jahre. Dazu führte das Steuerrekursgericht im Entscheid vom 25. Juli 2007 in Sachen H. + E.W. das Folgende aus: "Nach der langjährigen Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht steht die Frist zur Vornahme von Ersatzbeschaffungen still, wenn die steuerpflichtige Person vor deren Ablauf mit der Vornahme von Ersatzinvestitionen konkret begonnen hat, diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aber nicht rechtzeitig zu Ende führen konnte. Der Stillstand dauert so lange, bis das Hindernis wegfällt. Anschliessend läuft die Frist so viele Tage weiter, wie zu ihrer Vollendung fehlen. Häufiges Anwendungsbeispiel ist das Baubewilligungsverfahren, auf dessen zeitlichen Ablauf die steuerpflichtige Person nur wenig Einfluss hat. Dagegen geht es keineswegs darum, die gesetzte Frist für die Ersatzbeschaffung durch die Einleitung irgendwelcher Verfahren beliebig verlängern zu lassen (AGVE 1996 S. 215; VGE vom 25. Juni 2004 in Sachen G.K.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24bis aStG N 11 mit Hinweisen)." 3.2.3.
In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Mai 1997 über die "Totalrevision der aargauischen Steuergesetze" wurde zu den Ersatzbeschaffungen ausgeführt: "Die grosszügige Regelung der Ersatzbeschaffungsfrist gemäss bisherigem § 24bis aStG wird in Abs. 1 beibehalten." An der 30. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07
"Steuergesetz" vom 22. Dezember 1997 wurde zur Bestimmung der Ersatzbeschaffung festgehalten: "Der Vorsitzende bemerkt, dass neu Mindereinnahmen von Fr. 500'000.anfallen, obwohl die Kommission keine materielle Änderung beschlossen hat. Somit muss diese Zahl zu Fr. 0.korrigiert werden." Und schliesslich hielt Dr. Rudolf Rohr anlässlich der 37. Sitzung des Grossen Rates vom 10. März 1998 zum heutigen § 37 StG fest: "Der Regierungsrat stimmt zu, da er inhaltlich keine Abweichung von der bisherigen Praxis anstrebt." Aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien zum StG ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung des § 37 StG keine Änderung der Praxis zu § 24bis aStG beabsichtigt war. Vielmehr wur-
de mit dem Passus "in der Regel" die Rechtsprechung umgesetzt, wonach bei Hinderungsgründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, eine Verlängerung der Ersatzbeschaffungsfrist über drei Jahre hinaus möglich ist. 3.2.4. Mit der Steuerkommission A. ist daher davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffungsfrist drei Jahre dauert und allenfalls aus Grün- den, die nicht die steuerpflichtige Person zu verantworten hat, verlängert werden kann.