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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 36: -

Eine kaufmännische Angestellte erhielt eine Bonuszahlung von CHF 30'000 als Dankeschön für ihre Arbeitsleistung und Loyalität gegenüber der Firma J. AG. Das Steuerrekursgericht entschied, dass diese Zahlung nicht als Vorsorgeleistung betrachtet werden kann und daher nicht der speziellen Steuerregelung unterliegt. Die Arbeitgeberin zahlte die Bonuszahlung ohne Vorsorgecharakter, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Steuerberechnung führte. Der Richter entschied zugunsten der Angestellten, dass die Bonuszahlung nicht als Vorsorgeleistung angesehen werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2012 36

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 36
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2012 36 vom 23.02.2012 (AG)
Datum:23.02.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Steuerrekursgericht 232 [...] 36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit....
Schlagwörter : Vorsorgecharakter; Zahlung; Rekurrentin; Beendigung; Entschädigung; Steuerrekursgericht; Arbeitgeberin; Entschädigungen; Arbeitsver-; Abgangsentschädigung; Kapitalabfindung; Arbeitsleistung; Pensionierung; Steuerberechnung; Jahressteuer; Kapitalabfindungen; Entscheid; Steuerrekursgerichtes; Erwägungen; Jahrgang; Angestellte; Novem-; Lohnausweis; Bonus; Kantonale; Steuern; Kapital-; örperliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2012 36

2012 Steuerrekursgericht 232

[...]

36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit. d und e StG) Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sa-
chen E.H. (3-RV.2011.131).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Rekurrentin (Jahrgang 1947) arbeitete im Jahr 2009 als
kaufmännische Angestellte bei der J. AG in X. Mit dem Novem-
berlohn 2009 erhielt sie eine auf dem Lohnausweis als "Bonus (Son-
derzahlung)" deklarierte Zahlung von CHF 30'000.00.
(...)

2012 Kantonale Steuern 233

11.2.
§ 45 Abs. 1 lit. d und lit. e StG bestimmen, dass übrige Kapital-
zahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für blei-
bende körperliche gesundheitliche Nachteile sowie Entschädi-
gungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensio-
nierung, der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jah-
ressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegen.
Nicht alle Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsver-
hältnisses haben Vorsorgecharakter. Nach den Richtlinien der Steuer-
behörden haben Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses unter anderem dann keinen Vorsorgecharakter, wenn die
Entschädigung den Charakter eines "Schmerzensgeldes" für die
Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und
berufliche Zukunft einer Treueprämie für ein langjähriges
Dienstverhältnis hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
3. Auflage, Bern-Muri 2009, § 45 StG N 7, 9 f., mit Hinweis auf das
Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV "Die Abgangsentschädigung resp.
Kapitalabfindung des Arbeitgebers" vom 3. Oktober 2002, Ziff. 3.5).
11.3.
Der Abfindungsvereinbarung ist klar und eindeutig zu entneh-
men, dass der Rekurrentin CHF 30'000.00 ausgerichtet worden sind,
"(a)ls Dankeschön für die überdurchschnittliche Arbeitsleistung und
der Loyalität gegenüber der Firma J. AG". Aus dem Konnex geht
hervor, dass sich die damalige Arbeitgeberin bei der Rekurrentin
sowohl für ihre sehr gute Arbeitsleistung wie auch für ihr Einver-
ständnis zu einer vorzeitigen Pensionierung bzw. einem Hinauszö-
gern der bevorstehenden Operationen bis nach der Pensionierung mit
einer einmaligen Zahlung erkenntlich zeigen wollte. Die Zahlung
von CHF 30'000.00 entspricht ohnehin eher einem Äquivalent für
eine geschuldete Lohnfortzahlung als Folge der krankheitsbedingten
Abwesenheit.
Es erhellt, dass der vorliegend in Frage stehenden Zahlung von
CHF 30'000.00 kein Vorsorgecharakter zugesprochen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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