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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 35: -

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Festlegung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Fall. Er argumentierte, dass die Streitwertberechnung falsch sei und das Verfahren daher kostenlos sein müsse. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Streitwert über 30.000 CHF lag und somit die Gerichtsgebühr gerechtfertigt war. Der Kläger wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Es wurde entschieden, dass sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung nicht berücksichtigt wird und an die Vorinstanz überwiesen werden muss. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2012 35

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 35
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2012 35 vom 15.12.1998 (AG)
Datum:15.12.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Kantonale Steuern 231 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 35 Gewinnungskosten...
Schlagwörter : Buchwert; Verlust; Vorzugspreis; Steuerrekursgericht; Person; Kantonale; Steuern; Buchverlust; Verkauf; Betriebes; Abzug; Steuerrekursgerichtes; Rekurrent; Einkommen; Ansicht; Übertragung; Steuergesetz; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Entscheid; Erwägungen; Grundstück; Wohn-; Schreinerei
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2012 35

2012 Kantonale Steuern 231

I. Kantonale Steuern

A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998
35 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Be- triebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG) Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann steu- erlich nicht in Abzug gebracht werden.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sa-
chen H.H. (3-RV.2011.149).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Der Rekurrent veräusserte das Grundstück GB E. Nr. Z, Wohn-
haus und Schreinerei, für CHF 300'000.00 an seinen Sohn S.H.
Der Buchwert der Liegenschaft betrug CHF 309'100.00. Der
Rekurrent macht geltend, er habe einen Verlust von CHF 9'100.00
erlitten, der vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei.
(...)
3.4.
3.4.1.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsoder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbe-
sondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäfts-
vermögen (§ 36 Abs. 1 und 2 lit. c StG).
(...)
3.7.3.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist wie vom Verwal-
tungsgericht ausgeführt - die Zulässigkeit einer Betriebsübergabe
zum unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ohne Weiteres
2012 Steuerrekursgericht 232

sachgerecht, wenn die spätere steuerliche Erfassung der stillen Re-
serven sichergestellt ist. Damit ist eine Nachfolge zum Vorzugspreis
ohne Einkommenssteuerfolgen möglich. Dagegen erscheint es aus
steuerlicher Sicht nicht geschäftsmässig begründet, einen Verlust
durch die Übertragung eines Betriebs zu einem unter dem Buchwert
liegenden Vorzugspreis an eine nahestehende Person zu erzielen,
allein um die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln. Dieses Mo-
tiv ist, wenn auch durchaus verständlich, dem privaten Bereich des
Verkäufers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass bei einer ungeprüften
Anerkennung jedes vereinbarten Preises letztlich gar eine völlig un-
entgeltliche Übertragung möglich und steuerlich zu anerkennen
wäre. Diesfalls ergäbe sich ein erheblicher Steuerersparnisspielraum
durch die Festsetzung des "idealen" Kaufpreises.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts kann ein Buchverlust bei
einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem
unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis steuerlich nicht in Ab-
zug gebracht werden, da dieser nicht geschäftsmässig begründet ist.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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