Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 35: -
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Festlegung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Fall. Er argumentierte, dass die Streitwertberechnung falsch sei und das Verfahren daher kostenlos sein müsse. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Streitwert über 30.000 CHF lag und somit die Gerichtsgebühr gerechtfertigt war. Der Kläger wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Es wurde entschieden, dass sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung nicht berücksichtigt wird und an die Vorinstanz überwiesen werden muss. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2012 35 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 15.12.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2012 Kantonale Steuern 231 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 35 Gewinnungskosten... |
Schlagwörter : | Buchwert; Verlust; Vorzugspreis; Steuerrekursgericht; Person; Kantonale; Steuern; Buchverlust; Verkauf; Betriebes; Abzug; Steuerrekursgerichtes; Rekurrent; Einkommen; Ansicht; Übertragung; Steuergesetz; Gewinnungskosten; Erwerbenden; Entscheid; Erwägungen; Grundstück; Wohn-; Schreinerei |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.