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12 Art. 6, 49 Abs. 1 und 2, 65d Abs. 3 und 4 BVG;
Für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen besteht die Möglichkeit, bereits
bei erst drohender Unterdeckung eine Minderoder Nullverzinsung nach
dem Anrechnungsprinzip durchzuführen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. April 2012 in Sachen R.B. gegen Pensionskasse C. (VKL.2011.33).
Aus den Erwägungen
3. (...) 3.1. - 3.5. (...) 3.6. 3.6.1. Die Auffassung, dass eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur bei Unterdeckung möglich sei, wird hauptsächlich auf die Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 (nachfolgend: Weisungen; BBl 2004 6789 ff.) gestützt (vgl. ERICH PETER, Nullverzinsung, Unterdeckung und Sanierung - Minder-/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge [nachfolgend: Nullverzinsung], AJP 2009, S. 1412 f.). (...) 3.6.2. (...) Auf den 1. Juli 2003 erliess der Bundesrat, bei noch rudimentären gesetzlichen Grundlagen betreffend Unterdeckungen, gestützt auf den bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Art. 64 Abs. 2 BVG erste Weisungen an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge. In diesen Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 (nachfolgend: alte Weisungen; BBl 2003 4314 ff.) wurde unter der Überschrift ,,Minderoder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat" in Ziff. 33 Abs. 1 festgehal-
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ten: ,,Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Minimalleistungen des BVG erbringen (sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen". Ziff. 331 Abs. 1 besagte: ,,Eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist nur zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und solange eine Unterdeckung besteht und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind" (BBl 2003 4319). Das Bundesgericht verwies in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285 in einem Obiter dictum auf diese alten Weisungen (vgl. ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung [nachfolgend: Sanierung], AJP 2009, S. 794), die aktuell nicht mehr in Kraft sind. 3.6.3. Auf den 1. Januar 2005 traten für den Fall einer Unterdeckung die erwähnten neuen gesetzlichen Grundlagen in BVG, BVV 2, FZG in Kraft. Eine ausdrückliche Regelung der Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip enthalten diese Bestimmungen nicht. Die Botschaft zum Erlass dieser neuen gesetzlichen Grundlagen, die Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge) vom 19. September 2003 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2003 6399 ff.), enthält zur Minderoder Nullverzinsung folgende Ausführungen: ,,Bei umhüllenden Kassen im Beitragsprimat ist eine reduzierte Verzinsung Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip möglich und zwar in Analogie zum Verzicht auf die gesetzliche Anpassung der laufenden Invalidenund Hinterlassenenrenten (vgl. BGE 127 V 264). Diese Anrechnung ist jedoch nur solange möglich, als die reglementarischen Austrittsleistungen diejenigen nach Art. 17 FZG und der BVG-Schattenrechnung übersteigen. Sie finden somit nach heutiger Rechtslage ihre gesetzliche Schranke in den Zinspflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG bzw. Art. 6 Abs. 2 FZV" (BBl 2003 6409).
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Eine explizite Beschränkung der Minderoder Nullverzinsung auf die Unterdeckung findet sich hierbei nicht. Im Gegenteil wurden die Grenzen dieser Massnahme zwar ausdrücklich thematisiert (,,[...] nur so lange möglich, als [...]"), diese jedoch lediglich in der BVGSchattenrechnung, jedoch nicht (mehr) in der fehlenden Unterdeckung gesehen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die parlamentarische Beratung verwiesen werden, bei der im Zusammenhang mit der Massnahme der Unterschreitung des Mindestzinssatzes gemäss Art. 65d Abs. 4 BVG bestätigt wurde, eine Zinsnullrunde bleibe unabhängig von dieser Massnahme nach wie vor möglich, wenn eine Kasse das (obligatorische) Alterskapital plus Zins gewährleiste. Da die meisten Kassen im Überobligatorium seien, werde es damit weiterhin möglich sein, Zinsnullrunden zu fahren. Das Gesetz konzentriere sich auf den Schutz des obligatorischen Teils (Votum Kommissionssprecher David, AB 2004 S 61). 3.6.4. Gleichzeitig mit dem Erlass der neuen gesetzlichen Grundlagen setzte der Bundesrat neue Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 (BBl 2004 6789 ff.) in Kraft. Die Überschrift zu Ziff. 31 dieser Weisungen lautet neu: ,,Minderoder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung" (BBl 2004 6794). Ziff. 31 besagt sodann: ,,Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen) und im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten". Diese Schranken regelt Ziff. 311 Abs. 1: ,,Eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber dem Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. Die Anwendung eines Negativzinssatzes ist für sämtliche dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (d.h. auch für sogenannte Kaderkassen) ausgeschlossen (Art. 15 und 17 FZG)".
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3.6.5. In der Lehre wird mit Verweis auf die Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge des BSV die Auffassung vertreten, es sei kein Hinweis vorhanden, dass gemäss den neuen Weisungen eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch ohne das Vorliegen einer Unterdeckung erlaubt sein solle (ERICH PETER, Null- verzinsung, a.a.O., S. 1412 f.). In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 Rz. 482 gab das BSV dazu an, die bisherigen Ziffern 33 und 331 (der alten Weisungen) entsprächen neu den Ziffern 31 und 311 (der neuen Weisungen). Nach ihrem Dafürhalten sei die Rechtsprechung zur Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch auf diese neuen Weisungen respektive Ziffern anwendbar. Ob das BSV bei diesen kurzen Ausführungen bewusst eine Aussage zur Beschränkung der Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auf die Unterdeckung machen wollte, ist zu bezweifeln. Die Beschränkung auf die Unterdeckung wurde in den Mitteilungen nicht thematisiert. Hingegen gab das BSV in den erwähnten späteren Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94 vom 28. September 2006 ohne weitere Bemerkung ein Urteil wieder, indem bei einem Deckungsgrad von 100 % eine Verzinsung von 0.0 % geschützt wurde. In einem Obiter dictum in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285, das zu der vom BSV erwähnten Rechtsprechung gehört, wurde zwar ausgeführt: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht zur Diskussion stehe, weil dabei was vorliegend nicht der Fall sei - ,,der Mindestzinssatz unter Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten würde, was im Fall einer Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre". Aus dem Umstand, dass hierbei mit Verweis auf die alten Weisungen die Unterdeckung in einem Nebensatz als Bedingung erwähnt wurde, kann allerdings nicht gefolgert werden, damit habe eine Rechtsprechung zur Frage der Beschränkung auf die Unterdeckung begründet werden sollen. In diesem Fall war eine solche Beschränkung irrelevant. Weitere Rechtsprechung zu den alten Weisungen im Zusammenhang mit der Minderoder Nullverzinsung
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nach dem Anrechnungsprinzip und Unterdeckung existiert soweit ersichtlich - nicht. Mehrere Argumente sprechen hingegen dafür, dass in den neuen Weisungen keine Aussage für den Fall einer Überdeckung gemacht werden sollte. Der Inhalt der Ziff. 31 und 311 Abs. 1 der aktuellen Weisungen ist zwar im Wesentlichen identisch mit den früheren Weisungen. Auffallend ist allerdings, dass in einem Bereich eine Än- derung vorgenommen wurde, nämlich die Formulierung ,,nur (...) solange eine Unterdeckung besteht" der alten Weisungen wurde in Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen entfernt. Auch in der französischen Version der Weisungen wurde die Formulierung ,,n'est licite que (...) seulement durant la période pendant laquelle existe un découvert" gestrichen (vgl. BBl [französische Version] 2003 3868 und BBl 2003 6388). Gleiches gilt für die italienische Weisungen (BBl [italienische Version] 2003 3724 und BBl 2004 6034). Zudem wurde die Formulierung in Ziff. 33 Abs. 1 der alten Weisungen (...) Vorsorgeeinrichtungen (...) können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen" ersetzt durch ,,(...) Vorsorgeeinrichtungen (...), die (...) im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten" (Ziff 31 der Weisungen). Diese Änderungen sprechen für die bewusste Vermeidung einer Aussage zur Überdeckung. Die aktuellen Weisungen wurden so abgeändert, dass im Gegensatz zu den alten Weisungen daraus kein Umkehrschluss mehr gezogen werden kann, bei fehlender Unterdeckung sei eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht zulässig. In der Lehre wird ebenfalls der Standpunkt vertreten, die Formulierung der alten Weisungen, wonach eine Nullverzinsung nach den Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestanden habe, sei bewusst gestrichen worden (HANSPETER KONRAD, Minderbzw. Nullverzinsung in Vorsorgeein- richtungen: auch bei Überdeckung möglich, AJP 2010, S. 128). Gestützt wird diese Annahme durch die Aussage des (ehemaligen) BSVVizedirektors Anton Streit gegenüber der Neuen Zürcher Zeitung
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(NZZ) am 9. Januar 2010, wonach das BSV in den letzten Jahren stets die Meinung vertreten habe, eine Vorsorgeeinrichtung könne, um aus einer Unterdeckung herauszukommen um zu verhindern, dass die Kasse in eine finanziell schwierige unstabile Lage gerät, eine Minderoder Nullverzinsung durchführen, wenn das gesetzlich obligatorische Leistungsniveau gewahrt bleibe. Es sei gut möglich, zu den Weisungen einige Präzisierungen anzubringen. Aus der aktuellen Formulierung in den Weisungen könne jemand den Schluss ziehen, dass etwas verboten sei, nur weil es nicht explizit erwähnt sei (SIMON GEMPERLI, Kontroverse um Nullverzinsung im BVG, NZZ, 9. Januar 2010 S. 11; AB 5). Diese Angaben des BSV lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht weiter verifizieren (vgl. Art. 4a BVV 1). Sie stehen jedoch im Einklang mit dem davor Ausgeführten. Die gesamten bundesrätliche Weisungen beziehen sich nur auf die Situation bei Unterdeckungen, wie bereits aus dem Titel der Weisungen ersichtlich ist (vgl. auch Überschrift zu Ziff. 31 der Weisungen). Regeln für den Fall fehlender Unterdeckung im überobligatorischen Bereich können daraus nicht abgeleitet werden. Der überobligatorische Bereich sollte und konnte mit diesen Weisungen nicht geregelt werden. 3.6.6. In der Lehre wird eingewendet, wenn bereits einschränkende Bestimmungen bei Unterdeckung für die Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip gelten würden (Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen), wäre es unlogisch, wenn bei Fehlen einer Unterdeckung keine Einschränkungen gelten sollten (ERICH PETER, Null- verzinsung, a.a.O., S. 1413 f.). Diese Folgerung ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings bestehen die rechtlichen Schranken gemäss Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen lediglich darin, dass die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde zu wahren sind und die Minderoder Nullverzinsung im Reglement vorzusehen ist (wobei eine allgemeine Kompetenz des obersten paritätisch zusammengesetzten Organs genügt, den jeweiligen Zins aufgrund des Jahresergebnisses festzusetzen; vgl. ERICH PETER, Sanierung, a.a.O., S. 794). Die gleichen rechtlichen Schran-
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ken ergeben sich mit Ausnahme der Information der Aufsichtsbehörde im überobligatorischen Bereich bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen und verfassungsmässigen Rechtsgrundsätzen. Strengere Voraussetzungen zur Durchführung von Minderoder Nullverzinsungen bei Unterdeckung im Vergleich zu Fällen bei Überdeckung sind daher nicht ersichtlich. 3.6.7. Insgesamt ergibt sich damit der Schluss, dass der Wortlaut der aktuellen Weisungen, dessen Veränderungen von den alten hin zu den neuen Weisungen und die Materialien (vorhandene Stellungnahmen von Bundesrat, BSV und Parlament) eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung zumindest nicht verbieten. 3.6.8. Wenn argumentiert wird, die Weisungen enthielten keine Hinweise darauf, dass eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ohne Vorliegen einer Unterdeckung erlaubt sein solle (ERICH PETER, Nullverzinsung, a.a.O., S. 1413), wird von der falschen Annahme ausgegangen, die Vorsorgeeinrichtung benötigten eine solche Erlaubnis. Dies widerspräche dem Grundkonzept des BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich frei sind (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376). Aus den Mindestvorschriften des BVG können keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die entsprechenden Leistungsgarantien des Gesetzes hinausgehen. Vielmehr wäre für gesetzliche Reglementierungen und Beschränkungen der Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorausgesetzt, wie sie Art. 49 Abs. 2 BVG darstellt. Eine gesetzliche Grundlage für das Verbot der Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip, bei der die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG garantiert sind, besteht jedoch nicht. Der Bundesrat führte dazu bereits am 26. September 2003 aus, sowohl Art. 14 BVG (Umwandlungssatz) als auch Art. 15 BVG (Mindestzinssatz) fehlten im Katalog der nach Art. 49 Abs. 2 BVG im Überobligatorium zwingend anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Deshalb hätten in den letzten Jahren zahlreiche Vorsorgeein-
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richtungen als Sanierungsmassnahme entweder das überobligatorische Guthaben nicht verzinst sogar das ganze Altersguthaben einer Nullverzinsung unterworfen. Letzteres sei dort möglich gewesen, wo die Nachführung der Schattenrechnung den Nachweis erbracht habe, dass die gesetzlichen obligatorischen Leistungen trotz Nullzinsrunde sichergestellt seien (Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2003 zum Postulat betreffend Rückkommen auf die Genehmigung des Modells ,,Winterthur" der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 03.3437, vom 4. September 2003; vgl. auch CARL HELBLING, Zur Sanierung von Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhänder 4/2003, S. 219). 3.6.9. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechungsprinzip gehöre zu den ,,anderen Massnahmen" gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG, womit eine gesetzliche Grundlage bestünde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009, S. 564). Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern ,,andere Massnahmen" nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung bestimmte Massnahmen ergreifen, die bei fehlender Unterdeckung im Widerspruch zu den Vorgaben des BVG stehen, wie die Erhebung von Sonderbeiträgen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Rentnern (Art. 65d Abs. 3 BVG). Das spricht allerdings noch nicht gegen eine Anwendung der ,,andere(n) Massnahmen" auch bei Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung. Zu solchen ,,andere[n] Massnahmen" im Sinn von Art. 65d Abs. 3 BVG werden in der Botschaft etwa die Reduktionen von Mehrverzinsungen und gesetzlich nicht vorgeschriebenen Erhöhungen laufender Renten sowie der Widerruf von Überbrückungsfinanzierungen, Beitragspausen, Beitragsreduktionen usw. gezählt (BBl 2003 6408 f.). Diese Massnahmen sind unbestritten auch bei Überdeckung möglich. Art. 65d Abs. 3 BVG bildet damit nicht eine (unbestimmte) gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich. Zweck von Art. 65d Abs. 3 BVG ist nicht, eine gesetzliche Grundlage für die ,,andere[n] Massnahmen" zu schaffen. Vielmehr wird damit klargestellt, dass in
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der Kaskade der zu ergreifenden Massnahmen zunächst die üblichen und zulässigen ,,andere[n] Massnahmen" zu ergreifen sind, bevor die Vorsorgeeinrichtungen die speziellen gesetzlichen Sanierungsmassnahmen von Art. 65d Abs. 3 lit. a und b BVG (Erhebung von Sonderbeiträgen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Rentnern) anwenden können und schliesslich, wenn auch diese Massnahmen sich als ungenügend erweisen sollten, nach Art. 65d Abs. 4 BVG als weitere gesetzliche Sanierungsmassnahme ausnahmsweise den Mindestzinssatz unterschreiten dürfen. Art. 65d Abs. 3 BVG bildet die gesetzliche Grundlage für diese speziellen Sanierungsmassnahmen und nicht für die dort erwähnten ,,andere[n] Massnahmen". Bei der Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip handelt es sich, wie bei den anderen genannten Beispielen in der Botschaft, nicht um eine Sanierungsmassnahme, die im Widerspruch zu den Regelungen des BVG steht und für deren (ausnahmsweise) Anwendung eine besondere gesetzliche Grundlage zu verlangen ist (vgl. Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule vom 24. Dezember 2011, Ziff. 11.1, S. 115). Das Anrechnungsprinzip ist im Gegenteil ein genereller Grundsatz, der unabhängig von der Frage der Verzinsung bei der umhüllenden Vorsorge zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 136 V 65, 136 V 313, 127 V 264). Sollte bei der Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip der Gewichtung der Interessen der Versicherten auf höhere Versicherungsleistungen gegenüber den Interessen der Vorsorgeeinrichtungen auf eine nachhaltige Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 65 Abs. 1 BVG) und deren Freiheit in der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Vorzug gegeben werden, wäre eine gesetzliche Grundlage zu verlangen. Selbst wenn somit von einem klaren Wortlaut der hier umstrittenen, an die Aufsichtsbehör- den gerichteten (Verwaltungs-)Weisungen ausgegangen würde und diese eine Minderoder Nullverzinsung bei Überdeckung verbieten würden, könnte auf sie in dem hier umstrittenen Punkt nicht abgestellt werden, weil keine genügende Grundlage vorliegt, um zusätzliche materiellrechtliche Einschränkungen aufzustellen (BGE 129 V 67 E. 1.1.1 S. 68).
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3.7. 3.7.1. (...) Ob bei einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip von einer Reduktion des Bestandes der Freizügigkeitsleistung und damit von einer Verletzung von wohlerworbenen Rechten gesprochen werden kann, hängt davon ab, ob von zwei Vorsorgeteilen, einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil ausgegangen wird, auf denen verschiedene Zinssätze (Zinssplit) anzuwenden sind (ERICH PETER, Nullverzinsung, a.a.O., 1413 f.) ob ein einheit- liches reglementarisches Altersguthaben anzunehmen ist, bei dem im Rahmen einer Schattenrechnung nachgewiesen und sichergestellt werden muss, dass es mindestens so hoch ist wie das BVG-Guthaben inklusive BVG-Mindestzinsen (HERMANN WALSER, Sanierungs- massnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten [nachfolgend: Sanierungsmassnahmen], SZS 2009, S. 604; MARKUS MOSER, Das Anrech- nungsprinzip als Grundelement der umhüllenden beruflichen Vorsorge im "Zerrspiegel" der Rechtsprechung, SZS 2011, S. 59 f.). Im ersten Fall würde bei einer Nullverzinsung des gesamten Vorsorgekapitals der überobligatorische Teil aufgrund der garantierten gesetzlichen Mindestverzinsung des obligatorischen Teils reduziert, womit eine Verletzung von wohlerworbenen Rechten gegeben wäre. Im zweiten Fall läge hingegen keine entsprechende Verletzung vor, weil bei einer Nullverzinsung der Bestand des reglementarischen Guthabens weiterhin garantiert wäre. Dieses würde sich nicht reduzieren und das BVG-Guthaben wäre weiterhin sichergestellt. 3.7.2. Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil BVG lediglich Mindestvorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss Art. 49 BVG im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen frei und können über die Mindestleistungen hinausgehen (vgl. HERMANN WALSER, Sanierungsmassnahmen, a.a.O., S. 603 f.). Der Grundkon- zeption des BVG entsprechend ist daher von einem einheitlichen reglementarischen Vorsorgeguthaben auszugehen, bei dem mittels BVG-Schattenrechnung lediglich die Einhaltung der obligatorischen
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Mindestleistungen kontrolliert wird (vgl. BBl 2003 6409, Fn. 13). Die wohlerworbenen Rechte sind bei einer Nullverzinsung dieses einen reglementarischen Guthabens garantiert, da sich dieses nicht vermindert. Das bestätigt auch die Botschaft des Bundesrats. Sie verweist lediglich auf Art. 17 BVG und die BVG-Schattenrechnung, welche die gesetzlichen Schranken des Anrechnungsprinzips bildeten (BBl 2003 6409). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne kürzlich seine frühere Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bemessung des Leistungsumfangs bei nachträglicher Erhöhung des Invaliditätsgrades (BGE 136 V 65) und bei einer verlangten zusätzlichen gesetzlichen Invalidenkinderrente mit Verweis auf das Anrechnungsprinzip geändert bzw. präzisiert (BGE 136 V 313; vgl. MARKUS MOSER, a.a.O., S. 60 ff.). Diesen Urteilen ist zu entnehmen, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungsoder Vergleichsprinzip). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittingsoder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71, 136 V 313 E. 4.4 S. 316; je mit Hinweisen). Bereits früher entschied das Bundesgericht in diesem Sinne im Zusammenhang mit der gesetzlichen Teuerungsanpassung der BVG-Renten im Vergleich zu reglementarischen Hinterlassenenund Invalidenrenten (BGE 127 V 264; bei Ausrichtung der Leistung in Kapitalform vgl. SZS 2004 S. 576, B 74/03 E. 3.3.3). In der Botschaft wurde im Zusammenhang mit dem Anrechnungsprinzip bei der Minderoder Nullverzinsung ausdrücklich auf BGE 127 V 264 verwiesen (BBl 2003 6409; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 916).
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Da es sich bei den genannten Grundsatzurteilen des Bundesgerichts um Entscheide im sensiblen Bereich des Leistungsrechts handelt (vgl. MARKUS MOSER, a.a.O., S. 70), muss dies im Sinne einer einheitlichen und stringenten Rechtsprechung auch für die Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung des Vorsorgeguthabens gelten. 3.8. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Grundkonzeption und der Systematik des BVG (Art. 6 und 49 BVG), der fehlenden gesetzlichen Grundlagen, den Anhaltspunkten im Zusammenhang mit der Änderung des Wortlauts der aktuellen Weisungen im Verhältnis zu den alten Weisungen, den Hinweisen aus den Materialien (Botschaft, Stellungnahmen des Bundesrates, des BSV und des Parlaments) sowie der bundesgerichtlichen Grundsatzentscheide zum Anrechnungsprinzip (BGE 136 V 65, 136 V 313, 127 V 264) die Möglichkeit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen zu bejahen, eine Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bereits bei erst drohender Unterdeckung anzuwenden.