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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 9: Obergericht

Die Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Sie transportierte 1'678 Gramm Kokaingemisch und wurde zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von denen 268 Tage bereits erstanden sind. Ein Teil der Strafe wird aufgeschoben, und die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der Richter ist Dr. F. Bollinger, und die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.-. Die Beschuldigte ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 9

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 9
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2011 9 vom 05.08.2011 (AG)
Datum:05.08.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 42 2011 Obergericht 42 [...] 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der...
Schlagwörter : Anwalt; Entbindung; Verfügung; Klient; Gesuch; Übergabe; Berufsgeheimnis; Gesuchsteller; Obergericht; Berufsgeheimnis:; Testa-; Anwaltsgeheimnis; Anwaltsrecht; Entscheid; Anwaltskommission; Erwägungen; Einreichung; Mein; Wille; Dokuments; Gerichtsprä-; Gesuchstellers; Klienten; Übergibt; Willen; Absicht
Rechtsnorm:Art. 556 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 9

2011 Obergericht 42

[...]

9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa- mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.
2011 Anwaltsrecht 43

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33).
Aus den Erwägungen
4.1
Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be-
zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä-
sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch
seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei-
nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die
letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht
in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über-
gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still-
schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen-
über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In
diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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