I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
79 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid; Einreiseverbot Basiert der für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige Weg- weisungsentscheid auf einem Einreiseverbot, muss dieses dem Gericht vorgelegt werden und es muss ersichtlich sein, dass das Einreiseverbot dem Betroffenen eröffnet wurde (E. II./2.2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
2. August 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen G.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.146).
Gegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht hat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (2C_722/2011) erhoben. Dieses ist wegen unterlassener Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom 23. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen
II.
2. [...]
2.2.
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Aus-
schaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen,
ob ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.
BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Das Gesetz verlangt in Art. 76
Abs. 1 AuG, dass ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsent-
scheid eröffnet worden ist. Das Rekursgericht hat dazu in früheren
Entscheiden ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot eine Fernhal-
temassnahme beinhalte und deshalb für die Dauer des Einreisever-
bots die Wirkung einer Wegweisungsverfügung entfalte (vgl. Urteil
des Präsidenten des Rekursgerichts vom 23. November 2010,
1-HA.2010.131, E. II/2.2; AGVE 2002 Nr. 126, S. 513).
Das MIKA stützt die Anordnung der Ausschaffungshaft auf ein
angeblich von den ungarischen Behörden gegen den Gesuchsgegner
verhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum, welches vom
27. Oktober 2010 bis am 27. Oktober 2013 gültig sein soll. Dieses
Einreiseverbot liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner gab zwar gegen-
über der Polizei und dem MIKA an, er habe gewusst, dass er nicht in
die Schweiz einreisen dürfe. Anlässlich der Haftverhandlung korri-
gierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur von einem Einreise-
verbot betreffend Ungarn, nicht jedoch betreffend die Schweiz ge-
wusst habe.
Fraglich ist, ob unter diesen Umständen von einem rechtsge-
nüglich eröffneten Wegweisungsentscheid ausgegangen werden
kann.
Als Hinweis auf das Einreiseverbot befinden sich in den Akten
einerseits eine RIPOL-Ausschreibung und andererseits ein Ausdruck
aus dem Schengen Informationssystem (SIS). Daraus geht hervor,
dass der Gesuchsgegner über eine Schengen-ID (Ungarn, Hauptiden-
tität) verfügt und er gestützt auf Art. 96 (vermutlich des Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Aus den vorliegenden Dokumenten geht jedoch nicht hervor,
dass der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ein Einreiseverbot
zugrunde liegt. Weder der RIPOL-Ausschreibung noch dem Aus-
druck aus dem SIS kann entnommen werden, welche Behörde wel-
chen Staates gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot verhängt
haben und auf welches Gebiet sich dieses Verbot erstrecken soll.
Zudem widersprechen sich die beiden Dokumente bezüglich des
Erfassungsund Verfallsdatums. Es steht damit auch nicht fest, für
welchen Zeitraum das behauptete Einreiseverbot gelten soll.
Nachdem aus einem Einreiseverbot ohnehin nur indirekt auf ei-
nen für die Dauer des Einreiseverbots bestehenden Wegweisungsent-
scheid geschlossen werden kann, ist zu fordern, dass das Einreisever-
bot dem Gericht vorgelegt wird und auch klar ersichtlich ist, dass es
dem Betroffenen eröffnet wurde.
Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass im heutigen Zeit-
punkt ein gegen den Gesuchsgegner verfügtes, gültiges Einreisever-
bot für die Schweiz besteht, aus welchem indirekt auf einen eröffne-
ten Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann.
Da abgesehen vom geltend gemachten Einreiseverbot kein
Wegoder Ausweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vorliegt,
fehlt es in concreto an der Voraussetzung eines rechtsgenüglichen
Wegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft.