III. Anwaltsrecht
7 Art. 12 lit. a BGFA Informiert ein Rechtsanwalt eine Arbeitgeberin über das mutmasslich ungebührliche Verhalten eines ihrer Angestellten, welcher in privater Mission mit dem Geschäftsauto der Arbeitgeberin unterwegs war und mit dem Mandanten des Rechtsanwaltes eine Auseinandersetzung hatte, so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA dar. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Massnahmen der Erreichung des Ziels die- nen, das der Mandant anstrebt, und das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der Anzeiger unfair behandelt fühlt.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. September 2011, i.S.
Y. (AVV.2011.21).
Aus den Erwägungen
2.3.
Gemäss Ausführungen des Anzeigers handelt es sich bei der K.
AG um seine Arbeitgeberin. Die K. AG hat aufgrund des Schreibens
vom 14. März 2011 des beanzeigten Anwalts die Information erhal-
ten, dass der Anzeiger ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit als
"Rechtsvertreter" tätig und dazu mit dem Geschäftsauto der K. AG
unterwegs sei. Zudem erhielt die K. AG Kenntnis darüber, dass sich
der Anzeiger gegenüber A.B. despektierlich geäussert haben soll.
Des Weiteren wurde gegenüber dem Anzeiger im Wiederholungsfall
mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung gedroht.
2.3.1.
Der beanzeigte Anwalt bringt vor, dass er von seinem Klienten
(A.B.) über die Hintergründe, wonach der Anzeiger die Stellvertre-
tung für Herrn E. in der Angelegenheit betreffend Mietzins in seiner
Freizeit und nicht als Angestellter für die K. AG gemacht habe, nicht
instruiert worden sei. Damit macht er geltend, davon ausgegangen zu
sein, dass der Anzeiger als Angestellter der K. AG aufgetreten war.
Dies kann aber offen bleiben.
Der beanzeigte Anwalt wollte offenbar die K. AG bzw. die Ar-
beitgeberin über das Benehmen eines ihrer Angestellten (des Anzei-
gers) orientieren, damit diese ihren Angestellten zu einem "anständi-
gen Verhalten" gegenüber Kunden ermahne. Insbesondere da der An-
zeiger mit einem Geschäftswagen der K. AG in Erfüllung eines Auf-
trags (selbständig als Angestellter) aufgetreten ist, ist die Orien-
tierung der K. AG über das (mutmasslich) ungebührliche Verhalten
eines ihrer Angestellten durch den beanzeigten Anwalt grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
2.3.2.
Das Schreiben beinhaltete zwar auch eine "Anschwärzung" des
Anzeigers gegenüber der K. AG. Dafür gab es aber nachvollziehbare
Gründe. So wollte der beanzeigte Anwalt die K. AG als Arbeitgebe-
rin offensichtlich über das mutmasslich ungebührliche Verhalten des
Anzeigers, der ihr Angestellter war, informieren. Die K. AG war
zumindest indirekt in die Angelegenheit involviert (immerhin hat der
Anzeiger ihren Geschäftswagen benutzt) und der beanzeigte Anwalt
hatte im Interesse seines Klienten, um weitere "Attacken" des Anzei-
gers zu verhindern, die Variante einer schriftlichen Kontaktaufnahme
mit der Arbeitgeberin gewählt. Indem der Anzeiger mit dem Ge-
schäftswagen seiner Arbeitgeberin auftrat, musste er zweifelsohne
auch damit rechnen, dass diese irgendwann in der einen anderen
Form kontaktiert würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen
des beanzeigten Anwalts nicht als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA
zu qualifizieren. Solange nämlich die vom Anwalt getroffenen Mass-
nahmen der Erreichung des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und
sowohl das Ziel selbst als auch die Handlung des Anwalts legal sind,
ist das Vorgehen disziplinarrechtlich irrelevant, auch wenn sich der
Anzeiger unfair behandelt fühlt (vgl. auch hinsichtlich Verhalten ge-
genüber der Gegenpartei: WALTER FELLMANN in: WALTER FELL- MANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 50d zu Art. 12, S. 197). Das bean-
standete Verhalten des beanzeigten Anwalts ist somit vertretbar und
gefährdet das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht.
2.3.3.
Was die Androhung einer allfälligen Strafanzeige wegen Ehr-
verletzung im Wiederholungsfall betrifft, ist festzuhalten, dass diese
aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Anzeiger und A.B.
(verbale Auseinandersetzung) aus disziplinarrechtlicher Sicht eben-
falls nicht zu beanstanden ist.