Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 64: -
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a SchKG, die von A. gegen den Kanton Zürich erhoben wurde. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen trat nicht auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags ein und legte die Kosten und Entschädigung zu Lasten von A. fest. Daraufhin erhob D. namens A. fristgerecht Berufung. Die Berufung wurde jedoch abgelehnt, da sie nicht ausreichend begründet war und keine Bevollmächtigung nachgewiesen wurde. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden auf CHF 500.- festgelegt, und D. wurden die Kosten auferlegt. Der Richter war Oberrichter Dr. R. Klopfer, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. Ch. Bas-Baumann.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 64 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 22.09.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 272 2011 Steuerrekursgericht 272 [...] 64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;... |
Schlagwörter : | ätzlich; Eigenanteil; Fahrzeug; Wegleitung; Fahrzeuges; Steuerrekursgericht; Privatanteil; Leasingfahrzeugen; Leasingvertrag; Barkaufpreis; Mitarbeiter; Reglement; Rekurrent; Nettolohn; Mehrwertsteuer; Betrag; Firmenwagen-Reglement; Kostenanteil; Geschäftswagen; Wertes; Eigenanteil; Abzug; Lohnausweis; Aufrechnung; Aufgr; Einkommen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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