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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 64: -

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a SchKG, die von A. gegen den Kanton Zürich erhoben wurde. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen trat nicht auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags ein und legte die Kosten und Entschädigung zu Lasten von A. fest. Daraufhin erhob D. namens A. fristgerecht Berufung. Die Berufung wurde jedoch abgelehnt, da sie nicht ausreichend begründet war und keine Bevollmächtigung nachgewiesen wurde. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden auf CHF 500.- festgelegt, und D. wurden die Kosten auferlegt. Der Richter war Oberrichter Dr. R. Klopfer, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. Ch. Bas-Baumann.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 64
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2011 64 vom 22.09.2011 (AG)
Datum:22.09.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 272 2011 Steuerrekursgericht 272 [...] 64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;...
Schlagwörter : ätzlich; Eigenanteil; Fahrzeug; Wegleitung; Fahrzeuges; Steuerrekursgericht; Privatanteil; Leasingfahrzeugen; Leasingvertrag; Barkaufpreis; Mitarbeiter; Reglement; Rekurrent; Nettolohn; Mehrwertsteuer; Betrag; Firmenwagen-Reglement; Kostenanteil; Geschäftswagen; Wertes; Eigenanteil; Abzug; Lohnausweis; Aufrechnung; Aufgr; Einkommen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 64

2011 Steuerrekursgericht 272

[...]

64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Ge- schäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG) Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigung des Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 22. September 2011 in Sachen T .+ H.G. (3-RV.2010.139).
2011 Kantonale Steuern 273

Aus den Erwägungen
4.2.3.
Bezüglich Leasingfahrzeugen ist der "Wegleitung zum Aus-
füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung" (Heraus-
geber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und ESTV [nachfol-
gend: Wegleitung]) in Rz. 21 Folgendes zu entnehmen:
"Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird." (...)
4.4.2.
Das Firmenwagen-Reglement der X-AG hält fest, dass der
Kostenanteil des Mitarbeiters für die private Nutzung des Fahrzeuges
monatlich vom Lohn abgezogen wird. Der von der X-AG bezahlte
Leasingkosten-Grundbetrag beträgt grundsätzlich CHF 775.00 pro
Monat, erhöht sich indes bei einer geschäftlichen Fahrleistung von
mehr als 10'000 Kilometern pro Jahr. "Der Eigenanteil beträgt in
jedem Fall mindestens den Betrag, der die Kostenbeteiligung der
Firma übersteigt". Der Mitarbeiter kann "ein Fahrzeug in einer höhe-
ren Preiskategorie" wählen eine höhere private Nutzung vorneh-
men, wobei er diesfalls "alle dadurch entstehenden Zusatz-Leasing-
kosten sowohl für privat wie auch für geschäftlich gefahrene Kilo-
meter selber" trägt. Das Reglement Geschäftswagen hält fest, dass
für die private Nutzung des Geschäftsautos monatlich "0.8 % des
Wertes des Fahrzeuges (exkl. MWSt) - Eigenanteil" als Lohn aufge-
rechnet werden (vgl. auch Firmenwagen-Reglement). "Aufgrund die-
ser Vereinbarung werden in den persönlichen Steuereinschätzungen
dieser Mitarbeiter keine zusätzlichen Aufrechnungen Privatgebrauch
des Geschäftswagens vorgenommen."
(...)
5.2.2. Bei der anwendbaren Formel "0.8 % des Wertes des Fahr-
zeuges (exkl. MWSt) - Eigenanteil" wird berücksichtigt, dass der
2011 Steuerrekursgericht 274

Rekurrent den privaten Gebrauch des Fahrzeuges bereits via Lohn-
abzug "mitfinanziert". Der (beispielhaften) Lohnabrechnung vom
Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass der Eigenanteil
des Rekurrenten von dessen Nettolohn in Abzug gebracht wird. Der
Rekurrent versteuert jedoch den Nettolohn und nicht den (tieferen)
Auszahlungsbetrag. Im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis
ist demnach der von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachte Eigenan-
teil nicht berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufrechnung rechtfertigt
sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz bloss noch im
Umfang der Differenz zwischen dem Privatanteil gemäss dem Merk-
blatt N1/2007 und dem Eigenanteil.
5.2.3.
Vorliegend bedeutet der Barkaufpreis von CHF 45'451.67 (exkl.
MWSt) zwar einen Rabatt von nahezu 25 % auf den Listenpreis des
Geschäftsfahrzeuges (CHF 59'804.83; exkl. MWSt), doch wird in der
Wegleitung explizit "der im Leasingvertrag festgehaltene Barkauf-
preis" als massgeblicher Basiswert bezeichnet. Aufgrund des klaren
Wortlautes der Wegleitung ist daher grundsätzlich auf den angeführ-
ten Barkaufpreis abzustellen (Erw. 4.2.3).


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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