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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 28: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zur Konkurseröffnung entschieden. Der Schuldner hatte Beschwerde gegen das Konkursdekret erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt. Obwohl der Schuldner nicht formell zur Konkursverhandlung geladen wurde und die Zustellung des Konkursbescheids fraglich war, wurde der Konkurs dennoch eröffnet. Das Gericht entschied, dass die Konkurseröffnung aufgehoben wird, da die Konkursforderung beglichen wurde. Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Schuldner auferlegt. Der Schuldner muss einen Teil des eingezahlten Betrags zurückerhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 28
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2011 28 vom 18.03.1994 (AG)
Datum:18.03.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 104 2011 Versicherungsgericht 104 [...] 28 Art. 7 ZPO; § 4 lit. e und § 14 EG ZPO...
Schlagwörter : Versicherungsgericht; Streitigkeiten; Schlichtung; Verfahren; Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren; Zusatzversicherung; Kanton; Kantone; Zusatzversicherungen; Botschaft; Schlichtungsbehörde; Instanz; Recht; Zivilgericht; Versicherungsgerichts; Zuständigkeit; Gesetzgeber; Krankentaggeldversicherungen; Klageverfahren; Träger; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Verfahrensrecht; Zusatzver-
Rechtsnorm:Art. 3 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 7 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 28

2011 Versicherungsgericht 104

[...]

28 Art. 7 ZPO; § 4 lit. e und § 14 EG ZPO Bei Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO wie bis anhin nach § 64 VRPG. Das Versicherungsgericht entscheidet somit - wie bei den Klageverfahren nach BVG - nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, dass kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.
Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März
2011 (VDI.2012.1).
Aus den Erwägungen
2.
Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde das
Verfahrensrecht insbesondere im Bereich streitiger Zivilsachen
(vgl. Art. 1 lit. a ZPO), worunter auch Streitigkeiten aus Zusatzver-
sicherungen zur sozialen Krankenversicherung gehören, bundesweit
vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbe-
sondere Art. 7 ZPO, wonach die Kantone ein Gericht bezeichnen
können, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es, die mit AGVE 2005
S. 89 ff. begründete Zuständigkeitsordnung auch unter der neuen
Schweizerischen Zivilprozessordnung aufrecht zu erhalten.
3.
3.1.
Im Rahmen der Umsetzung der neuen ZPO auf kantonaler
Ebene war von Anfang an klar, dass der Kanton Aargau von der
Möglichkeit Gebrauch machen wollte, Streitigkeiten aus Zusatzver-
sicherungen zur sozialen Krankenversicherung weiterhin durch das
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Versicherungsgericht als einzige Instanz beurteilen zu lassen. Ent-
sprechend war bereits im ersten Entwurf für ein EG ZPO in § 14
vorgesehen, dass das Versicherungsgericht als einzige kantonale
Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO entscheidet. In der
Botschaft des Regierungsrates vom 16. September 2009 zur 1. Be-
ratung finden sich dazu auf Seite 26 folgende Erläuterungen: "Für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken-
versicherung können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als
einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 7 CH ZPO). Streitig-
keiten aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundes-
gesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
werden nach geltendem Recht vom Versicherungsgericht behandelt.
Die Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen sind in der Regel
mit den Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung
verknüpft. Für diese Streitigkeiten ist somit auch das Versicherungs-
gericht zuständig. Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f CH ZPO werden
diese Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert im verein-
fachten Verfahren durchgeführt. Sie werden dennoch in die Zustän-
digkeit des Kollegialgerichts verwiesen."
3.2.
Mit der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 2010
zur 2. Beratung wurde § 4 EG ZPO wie folgt ergänzt:
§ 4 lit. e EG ZPO
Schlichtungsbehörden gemäss § 3 lit. a sind
e) ein Mitglied des Versicherungsgerichts in Streitigkeiten ge-
mäss Art. 7 ZPO.
Die Botschaft enthält hierzu auf Seite 7 folgende Ausführungen:
"Der Entwurf für die 1. Lesung sah keine Schlichtungsbehörde für
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver-
sicherung vor. § 4 EG ZPO enthält eine Auflistung sämtlicher
Schlichtungsbehörden im Zivilverfahren. In diese Liste ist auch die
Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung
zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 CH ZPO aufzu-
nehmen. Als Schlichtungsbehörde für diese Streitigkeiten sind die
Präsidentin der Präsident, eine Richterin ein Richter oder
eine Ersatzrichterin ein Ersatzrichter des Versicherungsgerichts
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zugelassen. Wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren erscheint es hier
angebracht, mit dem Rechtsgebiet vertraute Spezialistinnen und Spe-
zialisten mit der Schlichtung zu betrauen. Die Mitwirkung beim
Schlichtungsverfahren führt wie bei den arbeitsgerichtlichen Strei-
tigkeiten nicht zu einem Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. b CH
ZPO)." In jener Phase des Gesetzgebungsprozesses ging man noch
davon aus, dass dem Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe.
4.
Erst nach Abschluss der gesetzgeberischen Arbeiten drängte
sich in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht und die Notwen-
digkeit eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens eine Neubeur-
teilung auf: Ein im Jusletter vom 20. Dezember 2010 erschienener
Beitrag gelangte in Bezug auf die vorgenannte Thematik zum
Schluss, dass die gestützt auf Art. 7 ZPO von den Kantonen für zu-
ständig erklärten (Sozial-)Versicherungsgerichte nach dem Willen
des Gesetzgebers und im Einklang mit Art. 7 in Verbindung mit
Art. 4 ZPO weiter ihr Verfahren anwenden dürfen, welches schon bis
anhin einfach und rasch sein musste (UELI SPITZ, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung,
in: Jusletter 20. Dezember 2010, Rz. 22). Im Wesentlichen gelangte
der Autor gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 ZPO (der
erst im Laufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenom-
men worden war) zur Auffassung, dass die Kantone die bisher be-
stehende Möglichkeit beibehalten können, nicht nur als einzige In-
stanz eingesetzte Sozialversicherungsgerichte als zuständig, sondern
zugleich auch deren Verfahrensregeln als anwendbar zu erklären.
Dies ergebe sich einerseits aus der bundesrätlichen Botschaft, welche
davon ausging, dass die Kantone, welche bisher die entsprechende
Streitigkeiten einem (einzigen) Versicherungsgericht zuweisen hat-
ten, weiterhin ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren behalten dürften
(UELI
SPITZ, a.a.O., Rz 8 ff.). Anderseits sei auch die parlamentari- sche Diskussion in diese Richtung gegangen (UELI SPITZ, a.a.O., Rz. 11 ff.).
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5.
Das Versicherungsgericht kann sich den überzeugenden Argu-
menten des genannten Autors anschliessen. Demnach kann das ge-
stützt auf Art. 7 ZPO vom kantonalen Recht (vgl. § 14 EG ZPO) für
zuständig erklärte Versicherungsgericht weiterhin sein eigenes Ver-
fahren anwenden. Das Verfahren richtet sich demnach wie bis anhin
nach § 64 VRPG mit Verweis auf das Zivilprozessrecht. Wie im Kla-
geverfahren nach BVG entscheidet das Versicherungsgericht dabei
nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichts-
barkeit. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass insbesondere kein Schlich-
tungsverfahren durchzuführen ist, nachdem das VRPG ein solches
nicht kennt. Durch Verweis auf die ZPO finden aber immerhin die
Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sinnge-
mäss Anwendung.
An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass der kantonale
Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des EG ZPO Bestimmungen
hinsichtlich eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens aufgenom-
men hat (vgl. § 3 Abs. 1 lit. f und § 4 Abs. 1 lit. e): Aus dem oben un-
ter E. 3.2. zitierten Botschaftstext ergibt sich nicht, dass der kanto-
nale Gesetzgeber neu ein Schlichtungsverfahren einführen wollte.
Vielmehr wurde schlicht (und unzutreffenderweise) angenommen,
die Eidgenössische ZPO sehe einen derartigen Schlichtungsversuch
auch vor Versicherungsgericht zwingend vor, weshalb die ent-
sprechenden Zuständigkeitsregelungen zu schaffen seien. Aus § 4
Abs. 1 lit. e EG ZPO kann umgekehrt nicht abgeleitet werden, dass
gestützt auf kantonales Recht ein Schlichtungsverfahren durchge-
führt werden muss, denn es handelt sich dabei nicht um eine Verfah-
rensbestimmung, sondern um eine Anordnung rein organisatorischer
Natur (vgl. Art. 3 ZPO). Letzteres gilt im Übrigen auch für § 3 lit. f
EG ZPO, worin das Versicherungsgericht als Zivilgericht bezeichnet
wird. Auch diese Bestimmung ist rein organisatorischer Natur und
Folge der ursprünglichen Annahme, dass Streitigkeiten aus einer
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zwingend
nach den Verfahrensbestimmungen der ZPO zu entscheiden seien.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Streitigkeiten aus
Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen
zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf § 64
Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sinngemäss das vereinfachte
Verfahren gemäss den Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangt, je-
doch ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren, nachdem das VRPG
ein solches nicht kennt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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