2011 Obergericht 82
[...]
23 Art. 363 ff., 393 ff., 398 StPO Die (Rechtsmittel-)Eingabe gegen einen Entscheid im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO wird als Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO entge- gengenommen. Die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO steht als subsidiäres Rechtsmittel zur Berufung nicht zur Verfügung.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 19. August 2011
i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen J.N. (SST.2011.113).
Aus den Erwägungen
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 f. i.V.m. Art 106 StGB angeord-
nete Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Anord-
nung stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid i.S.v.
Art. 363 ff. StPO dar. Der Entscheid der Vorinstanz erging in der
Form einer Verfügung und war mit der Rechtsmittelbelehrung der
Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) versehen.
1.1.
Die Berufung, welche nach dem Gesetz als primäres Rechts-
mittel der (subsidiären) Beschwerde vorgeht (Art. 20 Abs. 1 i.V.m.
Art. 394 lit. a StPO), ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge-
richte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die Beschwer-
de nach Art. 393 Abs. 1 StPO zulässig gegen die Verfügungen und
die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über-
tretungsstrafbehörden (lit. a), die Verfügungen und Beschlüsse sowie
die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Aus-
2011 Strafprozessrecht 83
nahme der verfahrensleitenden Entscheide - (lit. b) sowie die Ent-
scheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz
vorgesehenen Fällen (lit. c).
Wie aus den soeben zitierten Bestimmungen erhellt, ergibt sich
das gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte zulässige Rechtsmit-
tel aus der Rechtsform des anzufechtenden Entscheids. Vor der ge-
setzlichen Ausgangslage stellt sich die Frage, ob selbstständige nach-
trägliche Entscheide des Gerichts nach Art. 365 StPO in der Form
des Beschlusses (bzw. der Verfügung) zu ergehen haben mit der Fol-
ge, dass sie mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anzufechten
sind, aber in Urteilsform zu kleiden sind und diesfalls der Be-
rufung gemäss Art. 398 ff. StPO unterliegen. Soweit ersichtlich, hat
sich das Bundesgericht bisher in seiner Rechtsprechung mit dieser
Frage (noch) nicht auseinander gesetzt.
1.2.
In Bezug auf selbstständige nachträgliche Entscheide des Ge-
richts nach Art. 363 ff. StPO hält Art. 365 Abs. 2 StPO fest, dass das
Gericht seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet;
hat eine Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid
sofort mündlich. Im Unterschied zu anderen Bestimmungen etwa
Art. 377 Abs. 4 StPO findet sich in Art. 365 StPO keine explizite
Anordnung, in welcher Form der selbstständige nachträgliche Ent-
scheid des Gerichts zu ergehen hat. Zu den Formen eines Entscheids
enthält das Gesetz in Art. 80 Abs. 1 StPO eine Legaldefinition: Ent-
scheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden
wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide erge-
hen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form
eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden,
in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfah-
rens bleiben vorbehalten.
1.3.
Die Botschaft (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085,
1299) führt zu den Rechtsmittelmöglichkeiten gegen selbstständige
nachträgliche Entscheide des Gerichts aus, gegen einen solchen
Entscheid, der als Verfügung Beschluss (und regelmässig in
2011 Obergericht 84
einem schriftlichen Verfahren) ergehe, sei die Beschwerde zulässig.
Werde der nachträgliche Entscheid dagegen zusammen mit einem
neuen Sachentscheid gefällt und werde letzterer angefochten, gälten
ohne andere Erklärung der anfechtenden Partei die mit dem Sach-
entscheid gefällten Verfügungen und Beschlüsse als mitangefochten.
Die Ausführungen in der Botschaft werden von der Lehre überwie-
gend geteilt (MARIANNE HEER, in: MARCEL A. NIGGLI/MARIANNE HEER/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2011,
N. 4 ff. zu Art. 365; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 2 f. zu
Art. 365; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 3 f. zu Art. 365; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1395;
DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 559).
Die (gegenteilige) Auffassung, wonach selbstständige nach-
trägliche Entscheide des Gerichts der Berufung unterliegen, wird bei-
spielsweise von THOMAS MAURER (THOMAS MAURER, in: PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER [Hrsg.], Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 391), FRANZ RIKLIN (FRANZ RIKLIN, StPO, Kommentar, 2010, N. 1 zu Art. 398) und CHRISTOPHER GETH (CHRISTOPHER GETH, Rechtsmittel gegen selb- ständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff.
StPO, in: AJP 2011, S. 313 ff.) sowie vom Obergericht des Kantons
Bern (RENATE SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO beru- fungsfähig nur der Beschwerde zugänglich, in: forumpoenale
2011, S. 111 ff.) vertreten.
1.4.
Als Entscheide im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO gelten
solche, in denen sich ein Gericht im Nachgang zu einem Urteil
hauptsächlich in Bezug auf eine Massnahme auch auf den Voll-
zug einer Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ur-
sprüngliche Verfahren wird fortgesetzt (HEER, a.a.O., N. 1 zu
2011 Strafprozessrecht 85
Art. 363). Solche nachträglichen Entscheide in einem selbstständigen
Widerrufsoder Nachverfahren sind subsidiär. Ist ein weiteres Ver-
fahren wegen neuer Straftaten hängig, können entsprechende Anträge
dort Gegenstand der Anklage sein und im diesbezüglichen gericht-
lichen Hauptverfahren beurteilt werden (Art. 81 Abs. 4 lit. d, Art. 326
Abs. 1 lit. g StPO; HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 363). In den Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (vgl. zu den Fallkonstellationen die Übersicht
in der Botschaft, a.a.O., 1298; vgl. auch SCHNELL, a.a.O., S. 111) geht es mithin um die nachträgliche Abänderung Ergänzung der
Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen (Nachoder Wider-
rufsverfahren), wobei sie nur dann zum Zuge kommen, wenn gegen
den Verurteilten kein neues Strafverfahren durchgeführt werden
muss. Kommt es demgegenüber wegen neuer Straftaten zu einer An-
klage, übernimmt das dafür zuständige Gericht auch die Abänderun-
gen und Ergänzungen des vorherigen Urteils (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 363).
Nach Auffassung des angerufenen Strafgerichts des Oberge-
richts des Kantons Aargau (vgl. dazu auch Entscheid der Beschwer-
dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Juni 2011 i.S. D.S./StA = Art. 134) sollte ein Entscheid nur in der
gleichen Form abgeändert ergänzt werden können, in welcher er
ursprünglich erlassen wurde, so dass für die selbstständigen nach-
träglichen Entscheide des Gerichts die Form des Urteils als die richti-
ge Form erscheint. Diese Anschauung ist darüber hinaus entgegen
der Botschaft (Botschaft, a.a.O., 1298), welche erklärt, dass selbst-
ständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nicht im Rahmen
eines Urteils ergehen könnten, da (mit Ausnahme des Widerrufs
ausgesetzter bedingter Sanktionen sowie der Entlassungen nach
Begehung neuer Straftaten) kein neues Sachurteil anstehe auch
zwanglos mit der Legaldefinition des Urteils in Art. 80 Abs. 1 StPO,
wonach Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell
befunden wird, in Form eines Urteils ergehen, in Übereinstimmung
zu bringen, da in den erwähnten Verfahren über solche Fragen des
Strafrechts materiell zu befinden ist. Im Weiteren verweist SCHNELL zutreffend darauf, dass nach der Legaldefinition von Art. 80 StPO
nicht zweifelhaft sein könne, dass es sich bei den Entscheiden ge-
2011 Obergericht 86
mäss Art. 365 StPO um solche handle, welche die Urteilsform er-
forderten, und ein Urteil nicht deswegen zu einem blossen Beschluss
oder zu einer blossen Verfügung mutieren könne, weil es nachträg-
lich ergehe (SCHNELL, a.a.O., S. 111 f.). Ebenso kann SCHNELL bei- gepflichtet werden, wenn auf Widersprüchlichkeiten, welche im Rah-
men der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
entstünden (Art. 65 Abs. 1 StPO), hingewiesen wird. Es kommt hin-
zu, dass die von der Botschaft und der überwiegenden Meinung in
der Literatur vertretene Auffassung aus institutionellen Überlegungen
bzw. unter dem Blickwinkel der Einheit der Rechtsprechung wenig
sachgerecht erscheint: Erfolgt die nachträgliche Abänderung Er-
gänzung eines rechtskräftigen Strafurteils im Rahmen eines selbst-
ständigen gerichtlichen Verfahrens, wäre die Beschwerde gegeben.
Kommt es hingegen wegen neuer Straftaten zu einer (neuen) Ankla-
ge, übernimmt das für deren Beurteilung zuständige Gericht wie
bereits dargelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. d, Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO) -
auch die Abänderung Ergänzung des vorausgegangenen Strafur-
teils, so dass dagegen die Berufung gegeben wäre. Damit hätten zwei
unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen über identische Rechtsfragen
zu entscheiden (NIKLAUS OBERHOLZER, Das Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Strafprozessordnung, Beschwerde, Berufung, Re-
vision, in: AJP 2011 S. 39 ff., S. 40 f.).
1.5.
Zusammenfassend steht hier nach dem Gesagten die Beschwer-
de im Sinne von Art. 393 ff. StPO als subsidiäres Rechtsmittel zur
Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO nicht zur Verfügung. Die (Rechts-
mittel-)Eingabe vom 8. Juni 2011 wurde deshalb als Berufung entge-
gengenommen (vgl. Verfügung vom 17. Juni 2011).