Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 19: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abgewiesen wird, da sie nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. Die Klägerin hat daraufhin Beschwerde eingelegt, jedoch wurden neue Dokumente im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten von Fr. 180.- der Klägerin auf. Der Beklagte erhielt keine Parteientschädigung. Der Richter war Dr. R. Klopfer und die Gerichtsschreiberin war Ch. Bas-Baumann.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2011 19 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 10.11.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 64 2011 Obergericht 64 19 Art. 135 Abs. 2 StPO Weder das Bundesrecht noch das kantonale... |
Schlagwörter : | Obergericht; Anspruch; Akontozahlung; Bundesrecht; Recht; Leistung; Ausnahmesituation; Ausrichtung; Wirksamkeit; Vertei-; Situation; Deckung; Entscheid; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Staatsanwaltschaft; Lenzburg-Aarau |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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