19 Art. 135 Abs. 2 StPO
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlich
einen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Ver-
teidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohne
Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Vertei-
digung nachgerade in Frage gestellt ist. In einer derartigen Situation
besteht allerdings auch nur Anspruch auf Deckung der notwendigen
laufenden Kosten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. M.B. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.257).