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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 17: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 15. Mai 2012 in einem Fall von einfacher Körperverletzung und Widerruf entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 7 ½ Monate vollzogen werden. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte hatte bereits Vorstrafen und delinquierte während laufender Strafuntersuchungen. Die Strafe wurde trotz leicht verminderter Schuldfähigkeit bestätigt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 17

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 17
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2011 17 vom 15.12.2011 (AG)
Datum:15.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 61 2011 Strafprozessrecht 61 17 Art. 94 StPO Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung,...
Schlagwörter : Frist; Beschuldigte; Berufung; Verteidigerin; Fehler; Verteidigung; Beschuldigten; Berufungsbegründung; Wiederherstellung; Grobe; Versäumen; Schadenersatzleistung; Wiedergutmachung; Spiel; Praxis; Prozessordnung; Kantons; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Verschulden; Kontrolle; Freiheitsstrafe; Obergericht; Strafprozessrecht; Schweizerischen; Freiheits-; Aargau:; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 343 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 17

2011 Strafprozessrecht 61

17 Art. 94 StPO
Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer
Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Straf-
prozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst
nicht erkannte erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für
eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheits-
strafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des
Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182).
Aus den Erwägungen
1.1. Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung verpasst. Mit Eingabe vom 11. November 2011 hat die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten jedoch zusammen mit der Berufungsbegründung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann sie gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung erfolglos verlaufen sei. Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhaltung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt hat
2011 Obergericht 62

und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den einzelnen Kriterien: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsgesuch in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116: Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden) gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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