E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 15: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen der A. AG als Beklagter und Beschwerdeführerin und dem Stato del Cantone Ticino als Kläger und Beschwerdegegner entschieden. Die Beklagte hatte gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich Beschwerde eingelegt, da sie angab, der Titel, auf den sich der Kläger berief, sei ihr nicht zugestellt worden. Da die Beklagte nicht zur Verhandlung erschienen war, wurde die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erklärt, und die Beklagte wurde als unterliegende Partei angesehen. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter in diesem Fall war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten betrugen CHF 150.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 15

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 15
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2011 15 vom 18.08.2011 (AG)
Datum:18.08.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 56 2011 Obergericht 56 [...] 15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die...
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Auslagen; Anklagevertretung; Gericht; Verfahren; Obergericht; Kostenersatz; Verfahrenskosten; Gebühren; Aufwand; Bundes; Kantone; Rechtsprechung; Tätigkeiten; OMEISEN; Vertretungskosten; Staats-; Verfolgungsbehörde; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Zofingen-Kulm; Prozessrecht; Erwägungen; Berufungsver-; HOMAS; Basler
Rechtsnorm:Art. 422 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 58 OR, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 15

2011 Obergericht 56

[...]

15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung zumin- dest teilweise - decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Straf- verfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staats- anwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011
i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63).
2011 Strafprozessrecht 57

Aus den Erwägungen
6.3.
Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsver-
handlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von
Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden:
Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus
den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der
Kantone für die Rechtsprechung zumindest teilweise - decken
sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen
sind, zusammen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Ver-
tretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbeson-
dere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklage-
vertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbe-
hörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört
(vgl. DOMEISEN
, a.a.O. Art. 422 N. 11).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.