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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 14: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 15. Mai 2012 ein Urteil gefällt. Es ging um den Beschuldigten A., der der Hinderung einer Amtshandlung schuldig befunden wurde. Er wurde zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Berufungsklägerin war die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Das Urteil wurde vom Oberrichter lic. iur. Spiess gefällt. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'200.-. Das Geschlecht der verlorenen Partei war männlich (d) und es handelte sich um eine Behörde.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 14

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 14
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2011 14 vom 31.10.2011 (AG)
Datum:31.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 55 2011 Strafprozessrecht 55 [...] 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels...
Schlagwörter : Untersuchungshandlung; Entscheid; Staatsanwaltschaft; -Staatsanwälte; Rechtsmittel; Assistenz-; Ergreifen; Rechtsmittels; Assistenz-Staatsanwälte; Baden; Untersuchungshandlungen; Obergericht; Ermächtigung; Strafprozessrecht; Zwangs-; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Erwägungen; Anweisung; Staats-; Zeugeneinvernah-; Übertretungsstrafverfahren; Leitung; Assis-; Einzelfall
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 14

2011 Strafprozessrecht 55

[...]

14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts zu führen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10.
November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278).
Aus den Erwägungen

1. (...)
Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats-
anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah-
men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).
2011 Obergericht 56

Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis-
tenz-Staatsanwälte im Einzelfall in bestimmten Verfahren selb-
ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3
EG StPO).
Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von
§ 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand
alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung
bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsan-
wälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen
einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anders-
lautenden Ermächtigungen, seien sie individuell generell erteilt
worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne,
weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten.
Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenz-
staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmen-
gericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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