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9 Art. 97 Abs. 3 StGB. Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn das verurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewie- sen wird.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2010,
i.S. A.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.127)