2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 349
II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des
Migrationsamts
74 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittel- punktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung. Bei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schu- lische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Le- bensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dor- tige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die be- troffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.). Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufge- listeten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. Juni
2010 in Sachen F.U. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (1-BE.2010.9).
Aus den Erwägungen
II. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 61
Abs. 2 [des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) vom 16. Dezember 2005], die inhaltlich im Wesentlichen mit
Art. 9 Abs. 3 lit. c [des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931] übereinstimmen
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3808), erlischt die Nie-
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derlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland nach
sechs Monaten, wenn die Ausländerin der Ausländer die
Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Frist wird durch vo-
rübergehende Besuchs-, Tourismusoder Geschäftsaufenthalte in der
Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 [der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom
24. Oktober 2007]), wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt
worden ist und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Ablauf
von sechs Monaten nicht erfolgt (Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.9). Wird innert der Frist ein Gesuch ge-
stellt, so kann die Bewilligung während vier Jahren bisher während
zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG) aufrechterhalten werden
(Art. 61 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 VZAE).
2.2. Gemäss der bisherigen, auch unter dem neuen Recht an-
wendbaren Rechtsprechung muss der Lebensmittelpunkt nach der
Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände bestimmt werden.
Nicht massgeblich, auch nicht subsidiär, ist dabei der zivilrechtliche
Begriff des Wohnsitzes. Insbesondere ist nicht darauf abzustellen, ob
die betroffene ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Aus-
land verlegen wollte, vor allem dann nicht, wenn den migrations-
rechtlichen Behörden keine vorgängige Mitteilung des künftigen
Auslandaufenthalts gemacht wurde. Ausschlaggebend für die Be-
stimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung
des Betroffenen zu einem Ort. Zu berücksichtigen sind dabei objek-
tive Umstände wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehun-
gen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden der Auf-
bewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz
stellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehen-
den Orten dar. Nicht zulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an
der Dauer der Aufenthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu mes-
sen (vgl. Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2008.2 vom 22. August
2008, E. II/3 mit Hinweis).
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2.3. Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuches im Aus-
land weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern
behält, kann die Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich
länger als sechs Monate im Ausland aufhält. Eine Erleichterung be-
steht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte) periodische
kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genü-
gen (Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2002, E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf demgegenüber bei inzwi-
schen volljährigen Personen, die sich seit dem zwölften Lebensjahr
vorwiegend im Heimatland aufhalten und dort seit zehn bzw. sieben
Jahren eine schulische Ausbildung besuchen, davon ausgegangen
werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet und
dies selbst wenn die Eltern und Geschwister dauernd in der Schweiz
leben (unveröffentlichter BGE 2A.311/1999 vom 26. November
1999, E. 2c).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass
sich die Beschwerdeführerin weder aus der Schweiz offiziell abge-
meldet noch ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungs-
bewilligung gestellt hat.
3.2.
3.2.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin in der Schweiz geboren wurde, wo auch ihre Eltern und ihr
Bruder sowie weitere Verwandte leben, und sie hier ihre ersten Le-
bensjahre verbrachte. Im Alter von knapp zehn Jahren wurde sie von
ihren Eltern zu Ausbildungszwecken an eine Privatschule in die Tür-
kei geschickt. In der Folge absolvierte sie dort wiederum während
knapp zehn Jahren ihre schulische Ausbildung, welche sie am
13. Juni 2008, rund eineinhalb Jahre nach Erreichen der Volljährig-
keit, erfolgreich abschloss. Während dieser Zeit wohnte die Be-
schwerdeführerin offenbar zumindest anfänglich bei einer Tante
mütterlicherseits. Gemäss den eingereichten Passkopien kehrte die
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig in die
Schweiz zurück, hielt sich jedoch meistens in der Türkei auf. Aus
den Akten ist im Übrigen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 352
der Schweiz krankenversichert blieb und auch hier ihre Steuererklä-
rungen ausfüllte.
3.2.2. Sowohl die sehr lange Dauer des Auslandaufenthalts als
auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen der
Volljährigkeit in der Türkei verblieb, sind praxisgemäss gewichtige
Indizien dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt zumindest gegen
Ende ihres Aufenthalts im Heimatland - nicht mehr in der Schweiz,
sondern in der Türkei befand. Im Weiteren verfügt die Beschwerde-
führerin im Heimatland offenbar über eine Tante mütterlicherseits,
die sich ihrer Betreuung angenommen hat. Diese enge persönliche
Beziehung zu einer in der Türkei lebenden Person kann ebenfalls als
Hinweis dafür gewertet werden, dass der Aufenthalt der Beschwerde-
führerin in der Türkei mehr als bloss vorübergehenden Charakter
hatte.
Zwar bestehen auf der anderen Seite verschiedene Anhalts-
punkte, die gegen die Absicht einer definitiven "Rückkehr" der Be-
schwerdeführerin in die Türkei sprechen. Zu erwähnen ist diesbezüg-
lich insbesondere, dass der dortige Aufenthalt stets an die schulische
Ausbildung geknüpft war, die Beschwerdeführerin regelmässig zu
ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrati-
ver Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig ab-
brach (Krankenversicherung, Steuererklärung). Die Verlegung des
Lebensmittelpunktes ins Ausland ist indessen nicht erst dann zu beja-
hen, wenn sämtliche Beziehungen zur Schweiz endgültig abgebro-
chen wurden. Die Niederlassungsbewilligung soll es der ausländi-
schen Person nämlich ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz leben
zu können, und bezweckt nicht, ihr ein Aufenthaltsrecht einzuräu-
men, auf das sie sich falls nötig eines Tages berufen kann (vgl. un-
veröffentlichter BGE 2A.311/1999 vom 26. November 1999, E. 2b).
3.2.3. Bei dieser Sachlage kommt das Rekursgericht zum
Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin -
zumindest gegen Ende ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im
Heimatland in der Türkei befand und die zwischenzeitlichen Besu-
che während der Schulferien bei ihrer Familie in der Schweiz nicht
geeignet waren, die Frist von sechs Monaten zu unterbrechen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt und die Vorin-
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stanz zum Schluss gelangt sind, dass die Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin erloschen sei. In diesem Zusammenhang
kann es letztlich offen bleiben, ob das Erlöschen bereits vor dem
1. Januar 2008 - und somit noch unter der Herrschaft von Art. 9
Abs. 3 lit. c ANAG eintrat erst danach (vgl. oben E. II/2.1).
4.
4.1. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin
bleibt somit zu prüfen, ob ihr allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. k AuG eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG kann von den Zulas-
sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung
von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglich-
keit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter ande-
rem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung wurde per
1. Januar 2009 revidiert (AS 2008 6273). Da die Beschwerdeführerin
erstmals in ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2009 eventualiter um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist für diese Frage
vorliegend grundsätzlich auf die heute gültige Fassung von Art. 49
VZAE abzustellen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Art. 49 Abs. 1 VZAE
sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Be-
sitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, Kurz-
aufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können,
wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre
gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a), und
ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt (lit. b).
4.2.2. Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM) zum
Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu ent-
nehmen, dass die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der frühe-
ren Praxis des BFM in diesen Fällen gestützt auf Art. 13 lit. f der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom
6. Oktober 1986 entspricht (Bericht Vernehmlassungsentwurf zur
VZAE, S. 13). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zu Art. 13 lit. f
BVO wiederholt die Notwendigkeit einer Prüfung aller konkreten
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Umstände des Einzelfalles unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39,
E. 3, S. 42). Weder aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
noch aus den Materialen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber anstelle
der bisherigen umfassenden Einzelfallprüfung die Wiederzulassung
lediglich noch unter abschliessend aufgezählten Voraussetzungen
hätte zulassen wollen.
4.2.3. Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbin-
dung mit Art. 49 VZAE ist es offenbar, Personen, die aufgrund eines
langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung
zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über
eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und
Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestat-
ten. Entsprechend der bisherigen Praxis werden diese Voraussetzun-
gen bei einem mindestens fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt
und einer maximal zwei Jahre zurückliegenden, freiwilligen Ausreise
regelmässig erfüllt sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb bei-
spielsweise bei einem bedeutend längeren Voraufenthalt in der
Schweiz nicht auch eine zwei Jahre überschreitende Landesabwesen-
heit den gesetzlichen Anforderungen noch genügen könnte. Indem
der Verordnungsgeber in Art. 49 Abs. 1 VZAE die Tatbestandsvor-
aussetzungen für die Wiederzulassung abschliessend formuliert und
damit starre Fristen eingeführt hat, hat er demnach sein Ermessen
überschritten (vgl. auch die Kritik von Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Aus-
länderrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.188).
4.2.4. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind
somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu ver-
stehen, sondern es sind wie schon unter altem Recht sämtliche
konkreten Umstände des Einzelfalles in die Würdigung miteinzube-
ziehen.
5.
5.1. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin am
13. November 1988 in M. geboren und hat dort knapp zehn Jahre
gelebt, bis sie von ihren Eltern im Jahre 1998 zu Beginn der dritten
Primarklasse aus der öffentlichen Schule genommen und in eine Pri-
2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 355
vatschule in die Türkei geschickt wurde. In der Folge lebte die Be-
schwerdeführerin vorwiegend in ihrem Heimatland und hielt sich zu
Besuchszwecken regelmässig bei ihrer Familie in der Schweiz auf,
bis sie gemäss eigenen Angaben im März 2008 als Folge der Ver-
fahrenseinleitung durch das Migrationsamt zu ihren Eltern in die
Schweiz zurückkehrte.
5.2. In den vorstehenden Erwägungen betreffend das Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung wurde festgestellt, dass sich der Le-
bensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zumindest gegen Ende ih-
res beinahe zehnjährigen (überwiegenden) Aufenthalts im Heimat-
land in der Türkei befand (vgl. oben E. II/3.2.3). Die Vorinstanz
und das Migrationsamt gehen offenbar davon aus, dass die Verlegung
des Lebensmittelpunktes und damit das Erlöschen der Niederlas-
sungsbewilligung bereits im Jahre 1998 mit dem Vollzug des Schul-
wechsels erfolgte und gleichzeitig dem Zeitpunkt der Ausreise im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE entspricht.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Annahme, die Nieder-
lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre
1998 erloschen, in den Akten keine hinreichende Stütze findet, zumal
praxisgemäss auch über vier Jahre dauernde Schulaufenthalte von
Minderjährigen im Heimatland in der Regel nicht genügen, um be-
reits von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen (vgl.
BGE 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4b). Die vorhandenen Unter-
lagen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin als Folge
ihrer schlechten Schulleistungen in der Schweiz anfänglich bloss
versuchsweise in eine Privatschule in die Türkei geschickt wurde
und sich ihr Lebensmittelpunkt daher in den ersten Jahren, in denen
sie sich vorwiegend in der Türkei aufhielt, noch in der Schweiz be-
fand.
Im Weiteren ist unklar, ob der Zeitpunkt des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung infolge Verlassens der Schweiz während
mehr als sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG wie von der
Vorinstanz und dem Migrationsamt angenommen effektiv dem
Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE ent-
spricht. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend
beantwortet zu werden, da es für die hier interessierende Frage gar
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nicht zwingend erforderlich ist, einen formellen Ausreisezeitpunkt zu
bestimmen. Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres langjährigen Voraufenthalts über eine derart enge Beziehung
zur Schweiz verfügt, die es sachlich rechtfertigt, ihr gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dazu bedarf es wie weiter
oben bereits dargelegt wurde (vgl. E. II/4.2.3 f.) einer umfassenden
Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und kann
nicht einzig auf den Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 49
Abs. 1 lit. b VZAE abgestellt werden.
5.3. Die Vorinstanz und das Migrationsamt haben die Erteilung
einer Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 VZAE einzig mit dem Hinweis abgelehnt, dass die
freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz länger
als zwei Jahre zurückliege. Eine Würdigung der konkreten Umstände
des Einzelfalles wurde hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere
wurde weder die lange Dauer des Voraufenthalts in der Schweiz noch
die regelmässige Rückkehr der anfänglich noch minderjährigen -
Beschwerdeführerin in die Schweiz während der Ausbildungszeit in
der Türkei noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Ab-
lauf von zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit definitiv in
die Schweiz zurückkehrte, in die Erwägungen miteinbezogen.
Indem sich die zuständigen Behörden durch die zweijährige
Frist von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE als gebunden betrachtet haben,
obschon sie nach Gesetz berechtigt - und auch verpflichtet gewesen
wären, nach Ermessen zu handeln, haben sie das ihnen von Gesetzes
wegen zustehende Ermessen unterschritten. Die Ermessensunter-
schreitung ist im Gegensatz zur Ermessensüberschreitung in § 9
Abs. 2 lit. a [des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR)
vom 25. November 2008] zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie stellt
jedoch ebenso wie die Ermessensüberschreitung eine Rechtsverlet-
zung dar (vgl. BGE 116 V 307, E. 2 mit Hinweisen) und fällt somit
in die Kognition des Rekursgerichts. Die vorliegende Beschwerde ist
daher insoweit gutzuheissen und das Verfahren an das Migrationsamt
zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen.
2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 357
6.
6.1. In seinem neuen Entscheid wird das Migrationsamt für die
Frage, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen ist, insbesondere zu berücksichtigen haben, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung war, beinahe ihre ersten zehn Lebensjahre mithin
fast doppelt so viele Jahre wie in Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE verlangt
in der Schweiz verbracht hat und auch während ihres anschliessen-
den Aufenthalts in der Türkei in den Schulferien regelmässig in die
Schweiz zurückgekehrt ist, um ihre hier lebende Familie zu besu-
chen. Damit ist im Hinblick auf den Voraufenthalt und die familiären
Verhältnisse von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz aus-
zugehen und bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Beschwer-
deführerin ihre enge Verbindung zu unserem Land während ihrer
Schulzeit in der Türkei nur teilweise abbzw. unterbrochen hat. Im
Weiteren wird in die Prüfung miteinzubeziehen sein, dass der Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei stets an ihre schulische
Ausbildung geknüpft war und bis zum Erreichen der Volljährigkeit
durch ihre Eltern bestimmt worden war. Auch wenn sich minderjäh-
rige Kinder das Verhalten ihrer Eltern grundsätzlich anzurechnen las-
sen haben, muss im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung
angemessen gewürdigt werden, dass der Besuch einer Privatschule
im Heimatland nicht auf einem eigenen Entschluss der Beschwerde-
führerin gründete und sich ihr Türkeiaufenthalt absolut überwiegend
auf die Zeit ihrer Minderjährigkeit konzentrierte. Die Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgte bereits rund eineinhalb
Jahre (und nicht etwa erst nach zwei Jahren) nach Erreichen der Voll-
jährigkeit. Im Übrigen wird auch zu berücksichtigen sein, dass die
ursprüngliche Zulassung der Beschwerdeführerin in der Schweiz im
Rahmen des Familiennachzugs erfolgte und arbeitsmarktlichen Über-
legungen aus diesem Grund bei der Frage der erleichterten Wieder-
zulassung kein vorrangiges Gewicht beigemessen werden kann.
6.2. Sollte das Migrationsamt zum Schluss gelangen, dass die
Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt sind, wird es schliesslich zu prüfen ha-
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 358
ben, ob der Bewilligungserteilung allenfalls überwiegende öffentli-
che Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich wird das Migrations-
amt namentlich die persönlichen, sprachlichen und beruflichen
(Re-)Integrationsaussichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz
abzuwägen haben. Aufgrund der Akten kann diesbezüglich davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der deutschen
Sprache und der schweizerischen Kultur offenbar nach wie vor ver-
traut ist. Ferner leben ihre Eltern, ihr Bruder sowie weitere nahe Ver-
wandte in der Schweiz, was der (Re-)Integration ebenfalls förderlich
sein dürfte. Hinsichtlich der beruflichen Integrationsperspektiven
fällt schliesslich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über ei-
nen sehr guten Mittelschulabschluss und über sehr gute Englisch-
Kenntnisse verfügt.