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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 72: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. August 2013 ein Urteil in einem Fall bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege und Kostenentschädigungen gefällt. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin stellte sich gegen die Beschwerde. Letztendlich wurde die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen und die Kosten wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 72

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 72
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2010 72 vom 22.10.2010 (AG)
Datum:22.10.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 343 72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot. Kann eine Wegweisung...
Schlagwörter : Migration; Gesuchsgegner; Ausschaffung; Migrationsamt; Wegweisung; Entlassung; Vollzug; Zeitpunkt; Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot; Migrationsbehörden; Ausgangslage; Ausländerrecht; Auffassung; Migrationsamtes; Schritte; Interesse; Verhinderung; Taten; Sicherstellung; Vollzug; Non-Refoulement-Gebot; Gesuchsgegners; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 II 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 72

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 343

72 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot.
Kann eine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf-
vollzug nicht erfolgen, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer mi-
grationsrechtlicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die
für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu
problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten
Kenntnis des Entlassungszeitpunkts hatten, ist das Beschleunigungsgebot
verletzt und der Betroffene aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Daran ändert auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von
Straftaten nichts, da die Ausschaffungshaft einzig der Sicherstellung der
Ausschaffung dient (E. II./2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.113).
Aus den Erwägungen
II. 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit längerer Zeit im Strafvollzug. Seit dem 3. September 2008 bzw. seit dem 10. Mai 2010 war dem Migrationsamt bekannt, dass der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuchsgegner bereits am 22. April 2008 mitgeteilt hatte, dass er die Schweiz nach der Haftentlassung werde verlassen müssen, ist von einer klaren fremdenpolizeilichen Ausgangslage auszugehen. Bei dieser Sachlage wären die Migrationsbehörden bereits ab diesem Zeitpunkt in der Lage - und auch verpflichtet gewesen, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Gesuchsgegner nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend hätte ausgeschafft werden können. Wie den Akten zu entnehmen ist, geht das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann erfolgen kann, wenn das [Bundesamt für Migration (BFM)] den Vollzug der Wegweisung mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot für unbedenklich erachtet. Dies wurde dem BFM bereits am 10. Mai 2010 mitgeteilt. Das BFM
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 344

widersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untätigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsamtes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich befragt werden. Ob die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tatsache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil es die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos in der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten, dass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich ausgeschafft werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behör- den weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49, E. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein Raum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchsgegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicherheitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die Behörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die Ausschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung und nicht der Verhinderung von Straftaten. [...]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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