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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 68: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Revisionsverfahren entschieden, dass die Beschwerde einer Firma in Liquidation unbegründet und unzulässig ist. Die Firma hatte gegen die Abweisung ihres Revisionsgesuchs geklagt, wurde jedoch aufgrund ihres Konkurses als nicht prozessfähig angesehen. Da die Beschwerde keine konkreten Mängel des Entscheids aufzeigte, wurde sie abgewiesen. Der ehemalige Verwaltungsrat der Firma wurde mit einer Spruchgebühr belegt, während dem Revisionsbeklagten keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Beschluss wurde am 6. August 2013 gefasst.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 68

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 68
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2010 68 vom 17.09.2010 (AG)
Datum:17.09.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 331 [...] 68 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist....
Schlagwörter : Dublin; Verordnung; Überstellung; II-Verordnung; Zielstaat; Überstellungsfrist; Gesuch; Frist; Schweiz; Ausländerrecht; Tschechische; Republik; Antwort; Gesuchsgegner; Verfahren; Rekursgerichts; Wiederaufnahme; Gesuchsgegners; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Wegweisungsentscheid; Migration; Fortgang; Verfahrens; RekursgerichtimAusländerrecht; Entscheid; Dublin-Staat; II-Verordnung; Fristen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 68

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 331

[...]

68 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist. Die ursprüngliche Überstellungsfrist wird ex lege unterbrochen, wenn ge- gen einen Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) Beschwerde erhoben und der betroffenen Person gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Diesfalls beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem Beschwerdeentscheid neu zu laufen (E. II./2.3.).
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 332

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.95).
Aus den Erwägungen
II. 2.3. [...]
Bezüglich der rechtlichen Hindernisse ist festzuhalten, dass die
Haft nur so lange angeordnet werden darf, als eine Überstellung in
die Tschechische Republik zulässig ist.
Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist die auch für die
Schweiz geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar
2003, S. 1 ff.) sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmun-
gen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung;
ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff) massgebend (vgl. Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat in der Schweiz gestellten
Asylantrags [SR 0.142.392.68]).
Anders als bei Rückführungen in den Heimatstaat ist eine Über-
stellung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-
Verordnung nur innert bestimmter Fristen möglich. Massgebend für
die Fristberechnung ist insbesondere, wann der Betroffene illegal in
den Zielstaat eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung),
welchen Status der Betroffene im Zielstaat hatte (Art. 16 Abs. 1 lit. a
und b Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e Dublin II-Verordnung), wann das
Aufnahmegesuch gestellt wurde (Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-Ver-
ordnung), ob um dringliche Antwort ersucht wurde (Art. 17 Abs. 2
der Dublin II-Verordnung), ob das Gesuch um Wiederaufnahme ge-
stützt auf einen Eurodac-Treffer gestellt wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Dublin II-Verordnung) und ob der Zielstaat das Gesuch um Auf-
nahme bzw. Wiederaufnahme beantwortet hat (Art. 18 Abs. 7 bzw.
2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 333

Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). In allen Fällen hat die
Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung im
Sinne von Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d einer Ver-
längerung nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Ver-
ordnung innert sechs Monaten seit Zustimmung zur Rücküber-
nahme zu erfolgen (Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dub-
lin II-Verordnung). Für den Fristenbeginn ist zu beachten, dass der
Tag, auf den die Handlung (z.B. das Aufnahmegesuch die Zu-
stimmung des Zielstaates) bzw. das Ereignis (z.B. die Verfristung)
fällt, nicht mitgerechnet wird (vgl. Art. 25 der Dublin II-Verord-
nung).
Ausgangspunkt für jede Überstellung im Rahmen der Dub-
lin II-Verordnung ist das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederauf-
nahme an den Zielstaat. Diesem ist zu entnehmen, gestützt auf wel-
che gesetzliche Grundlage die Überstellung in den Zielstaat erfolgen
soll und ob um dringliche Antwort ersucht wird. Antwortet der Ziel-
staat nicht innert der erforderlichen Frist, wird angenommen, dass
dem Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme zugestimmt wird
(sogenannte Verfristung; vgl. Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c
der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist be-
ginnt diesfalls mit ungenutztem Ablauf der Antwortfrist zu laufen.
Antwortet der Zielstaat innerhalb der Frist, beginnt die sechsmona-
tige Überstellungsfrist mit Annahme des Antrages (vgl. Entscheid
des Rekursgerichts vom 2. Juli 2009, 1-HA.2009.79, E. II/2.3.1).
Kann die Überstellung nicht erfolgen, weil der Aufenthaltsort eines
Betroffenen unbekannt ist und wird dies dem Zielstaat verordnungs-
konform angezeigt, verlängert sich die Frist automatisch um
12 Monate auf 18 Monate. Eine explizite Zustimmung des Zielstaa-
tes ist nicht notwendig (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung; vgl.
auch Urteil des Rekursgerichts vom 4. Juni 2010, 1-HA.2010.61,
E. 2.3).
Die Schweiz ersuchte die Tschechische Republik am
21. September 2009 um Aufnahme des Gesuchsgegners. Diesem Ge-
such stimmte die Tschechische Republik am 12. November 2009 -
innerhalb der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 1 der Dublin II-
Verordnung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung zu.
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Da der Gesuchsgegner gegen den Wegweisungsentscheid des BFM
Beschwerde erhob und ihm in der Folge vom Bundesverwaltungsge-
richt gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten, wurde die ursprüngliche Überstellungsfrist unterbrochen
(vgl. Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige
Überstellungsfrist begann daher am Tag nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts, mithin am 4. Mai 2010, neu zu laufen. Die
Überstellungsfrist wird in einer solchen Konstellation nicht erst mit
der Anzeige an den Zielstaat, sondern ex lege unterbrochen (vgl.
Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Kommentar Dublin II-Verord-
nung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 167). Es spielt daher keine
Rolle, dass das BFM die tschechischen Behörden erst nach Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens über das Einlegen des Rechtsbe-
helfs informierte. Da der Gesuchsgegner schliesslich vor seiner poli-
zeilichen Anhaltung am 15. September 2010 unbekannten Aufent-
halts war und das BFM der Tschechischen Republik am 22. Juni
2010 das Untertauchen des Gesuchsgegners anzeigte sowie um Er-
streckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte, ist die
Überstellung des Gesuchsgegners in die Tschechische Republik bis
zum 4. November 2011 möglich (vgl. Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-
Verordnung).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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