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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 65: -

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil bezüglich Rechtsöffnung, das vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen gefällt wurde. Die Klägerin hatte Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge beantragt, die der Beklagte nicht fristgerecht bestritt. Das Einzelgericht entschied zugunsten der Klägerin, woraufhin der Beklagte Beschwerde einlegte. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da der Beklagte nicht den strengen Vorgaben des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren entsprochen hatte. Die Verfahrenskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und der Klägerin wurde keine Entschädigung zugesprochen. Der Richter in diesem Fall war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten betrugen CHF 500.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 65

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 65
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2010 65 vom 17.12.2010 (AG)
Datum:17.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 327 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [...] 65 Ausschaffungshaft;...
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Ausschaffungshaft; Unterkunft; Ausländerrecht; Haftgr; Migrationsamt; Zwangsmassnahmen; Haftgründe; Rekursgericht; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Verletzung; Anordnung; Person; Vielmehr; Untertauchen; Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebots; RekursgerichtimAusländerrecht; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Beschleuni-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 65

2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 327

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht



[...]

65 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).
2010 RekursgerichtimAusländerrecht 328

Wird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zu- geteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.146).
Aus den Erwägungen
II. 3.2. Gegen den Gesuchsgegner wurde bereits am 22. Oktober
2010 eine Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Diese
wurde durch das Rekursgericht wegen Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots indessen nicht bestätigt. Für die erneute Anordnung ei-
ner Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass nicht mehr unbesehen auf
die Haftgründe abgestellt werden darf, die vor der nicht bestätigten
Haft bereits bestanden. Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur
noch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem ent-
sprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Be-
schleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der
Ausschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch
das Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen
werden könnte.
[...]
3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er
habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten,
weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug
habe annulliert werden müssen.
Bei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am
25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchs-
gegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse
aufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde anders als allgemein üb-
lich auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde
beispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde
B. verfügt. Dem Gesuchsgegner kann somit nicht vorgeworfen wer-
2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 329

den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufge-
halten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündli-
chen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd
in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung
der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt.
Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im
Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010
selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien.
Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner
glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zu-
rückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im An-
schluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien aus-
geschafft habe.
[...]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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