Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 64: -
Im vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich bezüglich Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin hatte eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 775.- zugesprochen bekommen, gegen die der Gesuchsgegner Beschwerde einlegte. Es wurden verschiedene Anträge gestellt, darunter die Abänderung der Spruchgebühr und der Parteientschädigung. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners unbegründet sei und wies sie ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 140.- zu bezahlen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 64 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 26.11.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 327 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [...] 64 Ausschaffungshaft;... |
Schlagwörter : | Ausländerrecht; Zwangsmassnahmen; Haftgr; Schweiz; Ausschaffung; ZwangsmassnahmenimAusländerrecht; Ausschaffungshaft; Betroffener; Dublin-Verfahrens; Asylgesuch; Ausdruck; Asyltourist; Umständen; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Berner Das Darlehen, Art. 312 OR, 2013 |
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