I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht



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64 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Ein Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensicht- lich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter die- sen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134).