Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 2: Obergericht
Josef A. hat Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl eingereicht, der von der Konkursmasse seines Unternehmens gegen seine Frau M. ausgestellt wurde. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, da es nicht zuständig ist und Josef A. keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt hat. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 werden Josef A. auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 2 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 17.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2010 Zivilprozessrecht 39 II. Zivilprozessrecht 2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB. Bemessung des Honorars der... |
Schlagwörter : | Zivilprozessrecht; Honorars; Verordnung; Vormundschaftswesen; Bemessung; Vertreterin; Amtsvormundin; Kindes; Eheschutzverfahren:; Sinngemässe; Vormundschaftswesen; Geltendmachung; Stundenaufwand; Stundenansatz; Entscheid; Inspektionskommission; Gerichtspräsidium |
Rechtsnorm: | Art. 146 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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