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Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 99: -

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2013 ging es um ein Eheschutzverfahren bezüglich Unterhaltsbeiträgen, ehelicher Wohnung und Güterrecht. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wurde durch Rechtsanwalt MLaw X. vertreten und legte Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts ein. Es wurde festgehalten, dass die Vereinbarungen der Parteien vorgemerkt werden und die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.- festgesetzt wird. Die Gesuchsgegnerin erhielt unentgeltliche Rechtspflege. Die Gesuchsgegnerin legte Berufung ein, die jedoch als Beschwerde entgegengenommen wurde. Das Gericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, keine Kosten erhoben werden und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 99

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 99
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 99 vom 05.12.2008 (AG)
Datum:05.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Besoldung 439 III. Besoldung 99 Kantonale Anstellung. Festlegung des Erfahrungsanteils Inzidente Normenkontrolle...
Schlagwörter : Erfahrung; Leistung; Lohnentwicklung; Leistungs; Erfahrungsanteil; Regierungsrat; Recht; Besoldung; Grundlohn; Obergericht; Regel; Regelung; Justizbehörden; Gesamtbeurteilung; Leistungsanteil; Erfah-; Rechtsgleichheit; Verwaltung; Festlegung; Grundlöhner; Rechtsgleichheitsgebot; Beschwerdeführers; Personalrekursgericht; Koppelung; Leistungs-; Gruppe; Erfahrungslohn
Rechtsnorm:Art. 8 BV ;
Referenz BGE:131 I 105;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 99

2009 Besoldung 439

III. Besoldung



99 Kantonale Anstellung. Festlegung des Erfahrungsanteils - Inzidente Normenkontrolle von Art. 36 Abs. 3 PLV. Die Regelung, wonach Personalgruppen mit festem Grundlohn ("Grundlöhner") ein Erfahrungsanteil ausgerichtet wird, welcher der durchschnittli- chen Lohnentwicklung des übrigen Staatspersonals ("Leistungslöh- ner") entspricht, ist rechtmässig. Insbesondere ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot sowie mit § 22 LD vereinbar (Erw. II/4).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 5. Dezember 2008 in Sachen X. gegen Justizbehörden (2-BE.2005.50016).

Aus den Erwägungen
II.
4.
4.1.
Weiter ist zu prüfen, ob bei den jährlichen Lohnveränderungen
ab 1. Januar 2002 der Erfahrungsanteil des Beschwerdeführers je-
weils korrekt festgelegt worden ist.
4.2.
Gemäss § 22 Abs. 2 LD kommt bei positiver Gesamtbeurteilung
zum Grundlohn ein vom Regierungsrat bzw. vom Obergericht
festgelegter Erfahrungsanteil dazu, welcher höchstens 20 % des
Grundlohnes betragen kann. § 36 Abs. 3 PLV hält fest, dass die indi-
viduelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil der durchschnittli-
chen Lohnentwicklung im Leistungsanteil entspricht. In Anwendung
dieser Bestimmung erfolgten die jährlichen Lohnanpassungen des
Beschwerdeführers jeweils nach Massgabe der durchschnittlichen
Lohnentwicklung, welche für den Leistungsanteil der Leistungslöhne
gesprochen worden war. Konkret wurde der jährliche Erfahrungsan-
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teil in der Zeit zwischen 2001 und 2005 von Fr. 3'127.90 auf
Fr. 8'352.10 erhöht.
4.3.
4.3.1.
Somit ist im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle vorfrage-
weise zu klären, ob die vom Regierungsrat in § 36 Abs. 3 PLV sta-
tuierte Koppelung der individuellen Lohnentwicklung im Erfah-
rungsanteil an die durchschnittliche Lohnentwicklung im Leistungs-
anteil im Hinblick auf höherrangiges Recht zulässig ist.
4.3.2.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV
ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Ar-
beit ungleich entlöhnt wird (PRGE vom 11. Juli 2005 in Sachen
S.W., Erw. II/2/b).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechts-
gleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denk-
barer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Be-
soldung von öffentlichrechtlich Angestellten massgebend sein sollen.
Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein
nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestell-
ten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen
sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So
hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter,
Erfahrung Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Aus-
bildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105,
Erw. 3.1).
4.3.3.
Die Unterteilung des Staatspersonals in eine Gruppe mit Leis-
tungslohn und eine Gruppe mit Erfahrungslohn beruht auf sachlichen
Gründen. Die Einführung eines leistungsorientierten Lohnsystems
dient der Gerechtigkeit, Flexibilität, Leistungsund Führungsbeto-
nung (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau
an den Grossen Rat vom 19. Mai 1999 [Botschaft], S. 13 f.). Eine
Leistungsbeurteilung ist jedoch bei gewissen Berufsgruppen nicht
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sinnvoll; teils wegen Fehlens der Kriterien, teils mangels einer ein-
deutigen Hierarchie (Botschaft, S. 20). Insbesondere bei Richtern ist
zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit von einer Leistungs-
beurteilung abzusehen (Protokoll der Sitzung vom 10. September
1999 der Nichtständigen Kommission Nr. 17 "Personalvorlagen",
S. 321; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 289 ff.). Die in § 36 Abs. 3 PLV vorgenommene Unterscheidung
zwischen der individuellen Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil
und Leistungsanteil ist daher mit dem Rechtsgleichheitsgebot ohne
weiteres vereinbar.
4.3.4.
Mit der Koppelung der individuellen Lohnentwicklung im Er-
fahrungsanteil an die durchschnittliche Entwicklung im Leistungs-
anteil (§ 36 Abs. 3 PLV) ist vom Regierungsrat ein starres System
eingeführt worden, in welchen die "Grundlöhner" mit zunehmender
Erfahrung bei positiver Gesamtbeurteilung automatisch vorrücken
und in regelmässigen Zeitabständen in den Genuss von Lohner-
höhungen kommen. Eigentlicher Grund für diesen Automatismus ist
der Entscheid, die "Grundlöhner" keiner Leistungsbeurteilung zu
unterziehen und ihnen stattdessen zum Grundlohn einen Erfah-
rungsanteil auszurichten. Denn es liegt auf der Hand, dass die kon-
krete Berufserfahrung eines Mitarbeiters anhand dessen Dienstjahre
gemessen wird und damit automatisch mit jedem weiteren Jahr zu-
nimmt. Dass bei der Bemessung der Entwicklung des Erfahrungsan-
teils auf die durchschnittliche Entwicklung bei den Leistungslohn-
bezügern abgestellt wird, ist eine Folge der Anwendung des Rechts-
gleichheitsprinzips. In § 11 Abs. 1 Satz 3 LD wird im Zusammen-
hang mit der Steuerung der Lohnentwicklung explizit festgehalten,
dass die Personalgruppen mit Positionsund Leistungsanteil und
Gruppen mit Grundlohn und Erfahrungsanteil in der durchschnittli-
chen Lohnentwicklung auf die Dauer gleich zu behandeln sind. Das
Interesse des Staates an einer einheitlichen Lohnentwicklung der
verschiedenen Personalkategorien ist zentral.
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4.3.5.
Demzufolge ist die in § 36 Abs. 3 PLV vorgesehene Koppelung
an die durchschnittliche Lohnentwicklung nicht zu beanstanden. Ein
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht ersichtlich.
4.4.
(...)
4.5.
Zu prüfen ist allerdings, ob der Regierungsrat in Anbetracht der
Bestimmung des § 22 Abs. 2 LD überhaupt die Kompetenz hatte, auf
dem Verordnungsweg eine Regel über die Bemessung des Er-
fahrungsanteils aufzustellen.
Prof. Peter Hänni hat diese Frage im Gutachten ausführlich ge-
prüft (vgl. Erw. 3.3.2.3). In § 22 Abs. 2 Satz 2 LD heisst es, dass bei
positiver Gesamtbeurteilung "ein vom Regierungsrat bzw. Oberge-
richt festgelegter Erfahrungsanteil" zum Grundlohn dazu kommt.
Diesen Wortlaut könnte man dahin verstehen, dass für die Anpassung
der Erfahrungslöhne von Mitarbeitern der allgemeinen Verwaltung
der Regierungsrat und bei Justizbehörden das Obergericht zuständig
ist. Hänni kommt in diesem Zusammenhang jedoch zum Schluss,
dass sich die Selbständigkeit der Justizverwaltung nach § 96 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV;
SAR 110.000) nur auf jene Bereiche bezieht, deren Regelung durch
die Exekutive die richterliche Unabhängigkeit einschränken könnte.
Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Spielraum für die indi-
viduelle Lohnentwicklung liege im tieferen einstelligen Prozentbe-
reich. Die Gefahr einer Beeinflussung der Richter durch die jährliche
Lohnanpassung sei somit gering. Der Umstand, dass allen Bezügern
eines Erfahrungslohns grundsätzlich eine gleich hohe Lohnerhöhung
zugesprochen werde, schränke das Risiko einer Beeinflussung der
richterlichen Tätigkeit zusätzlich ein. Würde die Lohnanpassung
durch das Obergericht vorgenommen, wäre schon wegen den be-
schränkten finanziellen Mitteln und des Grundsatzes von § 11 Abs. 1
Satz 3 LD eine von der geltenden Lösung wesentlich abweichende,
andere Regelung kaum möglich. Darüber hinaus bestünde die Gefahr
einer Ungleichbehandlung der Erfahrungslohnbezüger aus der Justiz-
verwaltung und jenen aus anderen Verwaltungsbereichen (Gutachten
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a.a.O., S. 33 ff.). Gestützt auf diese Überlegungen kommt das
Gericht zum Schluss, dass die Erwähnung des Obergerichts in § 22
Abs. 2 LD so zu verstehen ist, dass dieses bei den Justizbehörden
lediglich über die positive Gesamtbeurteilung zu befinden hat,
welche dann den entsprechenden Erfahrungsanteil auslöst. Der Re-
gierungsrat allein ist dagegen für die Regelung der Anpassung /
Bemessung von Erfahrungslöhnen sowohl der Justizbehörden als
auch der allgemeinen Verwaltung zuständig.
Demnach kann festgehalten werden, dass die Bestimmung des
§ 36 Abs. 3 PLV mit § 22 Abs. 2 LD ohne weiteres vereinbar ist. Die
Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts ein von
§ 36 Abs. 3 PLV unabhängiges System betreffend Festlegung des Er-
fahrungsanteils auszugestalten und umzusetzen, ergibt sich folglich
nicht.
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festlegung des Erfah-
rungsanteils des Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen
Grundlagen nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ergibt sich auch
kein Anspruch, innert einer gewissen Dauer den maximalen Erfah-
rungsanteil erreichen zu können.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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