E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 97: -

Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin zog ihren Rechtsvorschlag zurück, was zur Klageanerkennung führte. Es wird festgestellt, dass gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung steht, nicht jedoch die Beschwerde. Aus diesem Grund wird auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter ist Dr. R. Klopfer, die Gerichtskosten betragen CHF 0, die verlierende Partei ist der Kanton Zürich (männlich).

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 97

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 97
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 97 vom 17.09.2009 (AG)
Datum:17.09.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Personalrekursgericht 434 97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung Trotz des Verweises des Personalreglements...
Schlagwörter : Kündigung; Angestellten; Personalreglement; Personalreglements; Bestimmungen; Obligationenrechts; Kündigungsschutz; Recht; Personalrekursgericht; Verweises; Sachen; Regelung; Kommunales; Dienstverhältnis; -rechtlichen; Entscheid; Personalrekursgerichts; Gemeinderat; Erwägungen; Angestelltenverhältnissen; Rechtmässigkeit; Gründen; Aufzählung; Rechtsmissbrauchsverbot; Schwere; Tatbestände
Rechtsnorm:Art. 336 OR ;Art. 5 BV ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:132 III 115;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 97

2009 Personalrekursgericht 434

97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung
- Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öf-
fentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privat-
rechtlich Angestellten (Erw. II/1).

Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. September 2009 in Sachen B. gegen Gemeinderat S. (2-KL.2008.11).
Aus den Erwägungen

II. 1. 1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Personalreglements (PR) richtet sich der Kündigungsschutz bei Angestelltenverhältnissen nach den entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts, mithin nach Art. 334 ff. OR. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es nach der obligationenrechtlichen Regelung grundsätzlich keiner besonderen Gründe. Als missbräuchlich wird die Kündigung nur dann betrachtet, wenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR aufgezählten Gründen ausgesprochen wird. Da diese Aufzählung lediglich das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot konkretisiert, sind auch weitere Gründe denkbar; diese müssen indessen eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR genannten Tatbestände vergleichbar ist (BGE 132 III 115 ff., Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.2. Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlich Angestellten weiter. Der staatliche Arbeitgeber ist, anders als der Private, in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, so an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV. Er darf daher eine Kündigung nur aussprechen,
2009 AuflösungAnstellungsverhältnis 435

wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. PRGE vom 16. April 2003 in Sachen V.F., Erw. II/2/a mit Hinweis; Luzerner Gerichtsund Verwaltungsentscheide [LGVE] 1999 II 3, Erw. 6/c). Mangels einer entsprechenden Regelung im Personalreglement ist diesbezüglich sinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG, heranzuziehen (vgl. § 50 Satz 2 GG). (...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.