Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 94: -
Die Beschuldigten A. und B. wurden des Wuchers, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. A. wurde zu einer Geldstrafe von 8100 CHF und einer Busse von 1300 CHF verurteilt, während B. zu einer Geldstrafe von 10'800 CHF und einer Busse von 1500 CHF verurteilt wurde. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 2500 CHF. Der Geschädigte zahlte insgesamt rund 20'000 CHF an die Beschuldigten, wobei Zweifel an seinem psychischen Zustand bestanden. Letztendlich wurde angenommen, dass der Geschädigte aufgrund seines exzessiven Freebase-Konsums nicht in der Lage war, vernünftig zu handeln, was zu den hohen Geldzahlungen führte. Der Geschädigte verzichtete jedoch darauf, Schadenersatz oder Genugtuung zu fordern, und war bei den Gerichtsverhandlungen nicht anwesend.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 94 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Personalrekursgericht |
Datum: | 02.07.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 AuflösungAnstellungsverhältnis 419 II. Auflösung Anstellungsverhältnis 94 Lehrperson an einer Volksschule.... |
Schlagwörter : | Aufhebungsvertrag; Kündigung; Kündigungsschutz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Anstellungsverhältnis; Abschluss; Arbeitsvertrag; Ansprüche; Umgehung; Leistungen; Vorteile; Personalrekursgericht; Portmann; Arbeitgeber; Beklagten; AuflösungAnstellungsverhältnis; Lehrperson; Volksschule; Bestimmungen; Schutzbe-; Entscheid; Personalrekursgerichts; Sachen; Einwohnergemeinde |
Rechtsnorm: | Art. 324a OR ;Art. 337c OR ;Art. 341 OR ; |
Referenz BGE: | 118 II 58; |
Kommentar: | - |
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