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Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 94: -

Die Beschuldigten A. und B. wurden des Wuchers, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. A. wurde zu einer Geldstrafe von 8100 CHF und einer Busse von 1300 CHF verurteilt, während B. zu einer Geldstrafe von 10'800 CHF und einer Busse von 1500 CHF verurteilt wurde. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 2500 CHF. Der Geschädigte zahlte insgesamt rund 20'000 CHF an die Beschuldigten, wobei Zweifel an seinem psychischen Zustand bestanden. Letztendlich wurde angenommen, dass der Geschädigte aufgrund seines exzessiven Freebase-Konsums nicht in der Lage war, vernünftig zu handeln, was zu den hohen Geldzahlungen führte. Der Geschädigte verzichtete jedoch darauf, Schadenersatz oder Genugtuung zu fordern, und war bei den Gerichtsverhandlungen nicht anwesend.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2009 94

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 94
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2009 94 vom 02.07.2009 (AG)
Datum:02.07.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 AuflösungAnstellungsverhältnis 419 II. Auflösung Anstellungsverhältnis 94 Lehrperson an einer Volksschule....
Schlagwörter : Aufhebungsvertrag; Kündigung; Kündigungsschutz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Anstellungsverhältnis; Abschluss; Arbeitsvertrag; Ansprüche; Umgehung; Leistungen; Vorteile; Personalrekursgericht; Portmann; Arbeitgeber; Beklagten; AuflösungAnstellungsverhältnis; Lehrperson; Volksschule; Bestimmungen; Schutzbe-; Entscheid; Personalrekursgerichts; Sachen; Einwohnergemeinde
Rechtsnorm:Art. 324a OR ;Art. 337c OR ;Art. 341 OR ;
Referenz BGE:118 II 58;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2009 94

2009 AuflösungAnstellungsverhältnis 419

II. Auflösung Anstellungsverhältnis



94 Lehrperson an einer Volksschule. Aufhebungsvertrag - Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zulässig, ausser wenn ohne Grund zwingende Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz um- gangen werden. Ein unzulässiger Aufhebungsvertrag löst das An- stellungsverhältnis zwar auf, jedoch sind die umgangenen Schutzbe- stimmungen anzuwenden (Erw. II/5).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. Juli 2009 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde S. (2-KL.2008.8).

Aus den Erwägungen
II.
5.
5.1.
Der Aufhebungsvertrag findet seine Grundlage in der Vertrags-
freiheit und ist somit grundsätzlich zulässig. Mit dem Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung wurde daher der Arbeitsvertrag aufgelöst.
Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen
verhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt,
kann in einer solchen Vereinbarung kein Verstoss gegen das Ver-
zichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen. Allerdings darf der
Aufhebungsvertrag nicht die Umgehung von Kündigungsschutzbe-
stimmungen und damit die Einschränkung zwingend vorgesehener
Leistungen des Arbeitgebers ohne gleichwertige Vorteile für den Ar-
beitnehmer, z.B. Ansprüche bei unverschuldeter Verhinderung an der
Arbeitsleistung (Art. 324a OR) bei ungerechtfertigter Entlas-
sung (Art. 337c OR), bezwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_495/2007, Erw. 4.3.1; BGE 118 II 58, Erw. 2/a; Streiff/von
Kaenel, a.a.O., Art. 335 N 10). Werden im Einzelfall zwingende
2009 Personalrekursgericht 420

Kündigungsschutzbestimmungen umgangen, so ist der Aufhebungs-
vertrag als unzulässig zu betrachten, sofern kein Grund besteht, der
die Umgehung rechtfertigt. Zwar löst er das Arbeitsverhältnis auf,
doch sind die betroffenen Kündigungsbestimmungen anzuwenden
(Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeits-
recht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25, mit weiteren Hin-
weisen).
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag frist-
los beendet, sind die Schutzbestimmungen bei ausserordentlicher
Kündigung anzuwenden, sofern der Arbeitnehmer beweist, dass der
Arbeitgeber ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags ausserordent-
lich bzw. fristlos gekündigt hätte (Portmann, a.a.O., Rz. 25 mit wei-
teren Hinweisen).
5.2.
Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall auflö-
sen; sie hätte die Klägerin, falls der Aufhebungsvertrag nicht zu-
stande gekommen wäre, fristlos entlassen. Falls kein wichtiger
Grund für eine Kündigung vorlag, hätte sich die Beklagte durch den
Aufhebungsvertrag sämtlicher Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ent-
ledigt, wogegen die Klägerin auf ihren Kündigungsschutz gemäss
Art. 337c OR verzichtet hätte. In einer solchen Situation wären durch
den Aufhebungsvertrag ausschliesslich die Interessen der Beklagten
berücksichtigt worden, ohne dass äquivalente Vorteile für die Kläge-
rin gegenüber gestanden hätten. Entsprechend den obigen Darle-
gungen (vgl. Erw. II/5.1) wäre eine derartige Schlechterstellung un-
rechtmässig. Die Frage, ob seitens der Klägerin ein solcher unzuläs-
siger einseitiger Verzicht auf zwingend vorgesehene Leistungen der
Beklagten erfolgte, erfordert somit die Prüfung, ob in casu ein wich-
tiger Grund vorlag, der eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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