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92 Wegweisung; Ausreisefrist Eine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenn einem Betroffenen bei objektiver Betrachtung genügend Zeit einge- räumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Aus- reise zu organisieren (E. II./2.1.). Die Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen (E. II./2.3.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Sep-
tember 2009 in Sachen M.W.M. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.26).
Aus den Erwägungen
II. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit
der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzu-
setzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das
Rekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Ge-
setze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Wei-
sungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber
aus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist. Das
Ansetzen einer Ausreisefrist zielt darauf ab, festzulegen, bis wann
ein Betroffener die Schweiz zu verlassen hat. Abhängig von den
persönlichen Umständen bedarf ein Betroffener mehr weniger
lang, um seine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu regeln.
Angemessen ist die Ausreisefrist dann, wenn einem Betroffenen bei
objektiver Betrachtung genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen
Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren.
Das Ansetzen einer Ausreisefrist bezweckt jedoch nicht, einem Be-
troffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu
verschaffen.
Soweit die Migrationsbehörden diese Grundsätze beachten,
kommt ihnen bei der Ansetzung der Ausreisefrist naturgemäss ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist nicht zu beanstanden,
wenn das Migrationsamt mit einem gewissen Schematismus vorgeht
und zum Beispiel bei einer bisherigen Aufenthaltsdauer von bis zu
einem Jahr eine Ausreisefrist von 30 Tagen und bei über einjährigem
Aufenthalt eine Ausreisefrist von 60 Tagen einräumt. Dies ist jeden-
falls dann unproblematisch, wenn diese Fristen in begründeten Ein-
zelfällen korrigiert werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn
das Migrationsamt diese Fristen bei Vorliegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses reduziert.
2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit
über einem Jahr in der Schweiz auf. Obschon das Migrationsamt -
soweit ersichtlich in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausreisefrist
von 60 Tagen ansetzt, wurde dem Beschwerdeführer eine doppelt so
lange Ausreisefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer legt in seiner
Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese
sehr lange Ausreisefrist im Hinblick auf die Beendigung seines Auf-
enthaltes in der Schweiz nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer meint, es stehe ihm eine län-
gere Ausreisefrist mit Blick auf die offenbar bevorstehende Heirat
zu, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die
Ansetzung einer Ausreisefrist nicht, einem Betroffenen Zeit einzu-
räumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dafür
stehen andere Rechtsinstitute zur Verfügung. Es ist dem Beschwerde-
führer unbenommen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Da seine künf-
tige Ehefrau Wohnsitz im Kanton Zürich hat, ist er diesbezüglich an
die Migrationsbehörden des Kantons Zürich zu verweisen.